Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (InsOuaÄndG, ESUG))
Durch das InsOuaÄndG wird mit Wirkung ab dem 01.03.2012 u.a. die Insolvenzordnung (InsO) geändert. Für Insolvenzverfahren, deren Eröffnung vor dem 01.03.2012 beantragt worden ist, gelten die bisherigen Regelungen weiter (Artikel 103g des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung). Insbesondere werden bereits bestehende Regelungen der InsO modifiziert, um das in der Bezeichnung des Gesetzes zum Ausdruck kommende Ziel der Änderungen zu verwirklichen. Das ist zum einen die Möglichkeit der Eigenverwaltung (§§ 270 ff InsO), also die Verwaltung des Vermögens durch den […]
- Wolfgang N. Sokoll
- 28. Februar 2012