Crowdworker sind keine Arbeitnehmer
Das LAG München – Landesarbeitsgericht – hat am 04.12.2019 (Az. 8 Sa 146/19) über die arbeitsrechtliche Einordnung von Crowdworkern entschieden. Roamler und ein Crowdworker streiten darum, ob Crowdworker bei den Plattformen angestellt sind oder nicht. Was sind Crowdworker? Als Crowdworker werden Personen bezeichnet, die Aufträge annehmen, die vielen Personen – einer Masse, englisch crowd – angeboten werden. Unternehmen lagern so Arbeitsprozesse aus. Ihre festangestellten Mitarbeiter werden dadurch entlastet. Gerade Aufgaben, für deren Erledigung Auswärtstätigkeiten erforderlich […]
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Guido Kluck, LL.M.
- 17. Dezember 2019