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Vollstreckungs- und Insolvenzschutz durch unwiderrufliches Bezugsrecht

Wolfgang N. Sokoll | 21. März 2013

Für die Leistungen aus Lebensversicherungsverträgen kann der Versicherungsnehmer einen Dritten als Bezugsberechtigten bestimmen. An diesen ist dann im Versicherungsfall die Versicherungssumme auszuzahlen. Erfolgt die Bestimmung unwiderruflich und außerhalb der nach dem Anfechtungsgesetz und der Insolvenzordnung für Anfechtungen geregelten Zeiträume, dann haben in der Zwangsvollstreckung gegen und in der (Nachlass-)Insolvenz des Versicherungsnehmers weder die Gläubiger noch der Insolvenzverwalter Zugriff auf den Rückkaufwert oder die Versicherungsleistung.

So entschied der Neunte Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) unter Bezugnahme auf bereits ergangene Entscheidungen durch Urteil vom 27.09.2012 – IX ZR 15/12 – in einem Fall, in welchem der Versicherungsnehmer unwiderruflich bestimmt hatte, dass die Frau, mit welcher er zum Zeitpunkt seines Todes verheiratet ist, Anspruch auf die Versicherungsleistung im Todesfall hat. In dem Insolvenzverfahren über den Nachlass des Schuldners focht der Insolvenzverwalter die Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechts gegenüber der zum Zeitpunkt des Todes dritten Ehefrau des Versicherungsnehmers an und verlangte von ihr die Herausgabe der Versicherungsleistung.

Zu Unrecht, wie der BGH meint. Die Eheschließung erfolgte außerhalb des für eine Schenkungsanfechtung maßgeblichen Zeitraums von vier Jahren (§ 134 InsO). Wegen der Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts habe die Ehefrau schon im Zeitpunkt der Eheschließung eine Rechtsstellung erlangt, wie wenn ihr zu diesem Zeitpunkt bereits die Versicherungsleistung zugeflossen wäre (§ 140 Abs. 1 InsO). Daran ändere es auch nichts, dass der Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung bei Fälligkeit im Erlebensfall zu beanspruchen gehabt hätte (sog. gespaltenes Bezugsrecht) und er die Versicherung auch hätte kündigen können. Letzteres, weil im Falle der Kündigung der Rückkaufwert ebenfalls dem Bezugsberechtigten, also hier der Ehefrau, zugestanden hätte.

Im Ergebnis musste die Ehefrau lediglich einen Betrag in Höhe der von dem Versicherungsnehmer im Anfechtungszeitraum gezahlten Versicherungsprämien an den Insolvenzverwalter zahlen.

Praxistipp:

Überprüfen Sie Ihre Versicherungsverträge, ob die damit beabsichtigte Absicherung z.B. Ihrer Familie auch im Falle der Zwangsvollstreckung, der Insolvenz oder der Nachlassinsolvenz Bestand hat. Wenn Sie Fragen haben, dann rufen Sie mich an – 030 / 69 20 51 75-0 – oder senden Sie eine E-Mail.


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Wolfgang N. Sokoll

Rechtsanwalt und Mediator Wolfgang N. Sokoll war bis Ende November 2016 bei WK LEGAL Ihr Ansprechpartner für das Arbeitsrecht, das Insolvenzrecht, das Versicherungsrecht, das Forderungsmanagement, die Zwangsvollstreckung und die außergerichtliche Streitbeilegung insbesondere im Wege der Mediation. Seit dem erreichen Sie ihn in seiner Anwaltskanzlei in Berlin Charlottenburg in der Hardenbergstraße 12 telefonisch unter 030 120857200, per Fax unter 030 120857209 und per E-Mail unter info@mediation-recht.net.

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