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Eilbedürftigkeit im Äußerungsrecht endet nach einem Monat

Die Eilbedürftigkeit im Äußerungsrecht kann schneller entfallen, als viele Betroffene erwarten. Wer gegen rufschädigende Aussagen im Internet per einstweiliger Verfügung vorgehen will, muss nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Stuttgart 4. Zivilsenat erheblich zügiger handeln als nach der bisherigen Linie dieses Senats.

Der Beschluss vom 07.08.2026, Az. 4 W 29/25, betrifft einen Streit um veröffentlichte Aussagen auf einer Website eines investigativen Netzwerks. Der Antragsteller wollte mehrere Äußerungen untersagen lassen, unter anderem zu angeblichen Kontakten zu russischen Stellen und zu Vorwürfen gegenüber einem Konkurrenzunternehmen. Das Verfahren scheiterte jedoch nicht nur an einzelnen Anspruchsvoraussetzungen, sondern vor allem daran, dass die Dringlichkeit mittlerweile verneint wurde.

Für Unternehmen, Selbständige und Privatpersonen ist die Entscheidung wichtig, weil sie die zeitlichen Anforderungen im einstweiligen Rechtsschutz schärft. Wer eine schnelle gerichtliche Unterlassung erreichen will, darf nicht nur den Antrag rechtzeitig stellen, sondern muss auch das laufende Verfahren konsequent weiterbetreiben.

Streit um Äußerungen im Internet

Der Antragsteller ist Gründer einer in den USA registrierten Gesellschaft, die über eine Internetplattform Kunden bei Transaktionen mit Kryptowährungen unterstützt. Die Antragsgegnerin ist ein Investigativ-Netzwerk von Journalisten und Freiwilligen mit Sitz in London. Auf ihrer Website veröffentlichte sie unter anderem Beiträge zu Unterstützern Russlands im Ukraine-Krieg.

Am 13.12.2024 erlangte der Antragsteller Kenntnis von einem Artikel auf der Website der Antragsgegnerin. In dem Beitrag ging es nach seinem Vortrag unter anderem um angebliche Kontakte einer Gesellschaft beziehungsweise eines ihrer Gründer zum russischen Geheimdienst FSS. Außerdem wurde berichtet, die Gesellschaft unterstütze ein Joint-Venture-Projekt zwischen ISP-system und dem FSS. Zusätzlich enthielt der Artikel Vorwürfe, der Antragsteller habe den Gründer einer Konkurrenzfirma physisch bedroht, ein Mitglied von dessen Team verleumdet und zahlreiche Team-Mitglieder belästigt.

Der Antragsteller hielt diese Vorwürfe für falsch. Am 18.12.2024 wandte sich seine Gesellschaft an die Antragsgegnerin. In dem Schreiben wurde mitgeteilt, dass die Gesellschaft und ein Mitgründer keine Kontakte zu ISP-system oder den im Artikel erwähnten FSS-Aktionen hätten und dass die Beschuldigungen gegenüber dem Antragsteller unzweifelhaft falsch seien. Die Antragsgegnerin lehnte eine Richtigstellung mit Schreiben vom 08.01.2025 ohne Vorlage von Beweisen ab.

Am 24.01.2025 beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Mit diesem Eilverfahren wollte er erreichen, dass die Antragsgegnerin bestimmte Äußerungen nicht weiter behauptet oder verbreitet. Das Landgericht Stuttgart wies den Antrag jedoch mit Beschluss vom 26.02.2025, Az. 11 O 18/25, wegen fehlender Dringlichkeit zurück. Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein.

Eilbedürftigkeit im Äußerungsrecht und die bisherige Linie

Wer eine einstweilige Verfügung beantragt, braucht neben einem möglichen Anspruch auch einen Verfügungsgrund. Gemeint ist die besondere Eilbedürftigkeit: Das Gericht soll vorläufig und schnell eingreifen, weil ein Abwarten auf ein normales Hauptsacheverfahren die Rechtsverwirklichung vereiteln oder wesentlich erschweren könnte. In der Entscheidung wird hierfür § 935 ZPO genannt.

Im Äußerungsrecht, also bei Streitigkeiten über Aussagen, Berichte und rufbeeinträchtigende Veröffentlichungen, wird die Dringlichkeit in der Regel unterstellt. Diese Annahme kann aber widerlegt werden. Das geschieht insbesondere dann, wenn der Betroffene nach Kenntnis der beanstandeten Veröffentlichung zu lange untätig bleibt. Wer selbst abwartet, zeigt aus Sicht der Gerichte häufig, dass die Sache offenbar nicht so eilbedürftig ist.

Nach der in der Entscheidung wiedergegebenen Rechtsprechung wird in äußerungsrechtlichen Sachen überwiegend angenommen, dass die Eilbedürftigkeit bei einem Zuwarten von mehr als vier Wochen beziehungsweise einem Monat nach Kenntnis entfällt. Das OLG Hamburg nimmt danach eine strikte Frist von fünf Wochen an, das OLG Naumburg eine Frist von sechs Wochen.

Der OLG Stuttgart 4. Zivilsenat hatte bislang eine großzügigere Linie verfolgt. Nach seiner früheren Rechtsprechung war regelmäßig erst ein Zuwarten von mehr als acht Wochen beziehungsweise zwei Monaten ab Kenntnis der Rechtsverletzung dringlichkeitsschädlich. Diese Linie hat der Senat mit dem Beschluss vom 07.08.2026, Az. 4 W 29/25, ausdrücklich aufgegeben.

Entscheidung des OLG Stuttgart zur Eilbedürftigkeit im Äußerungsrecht

Das OLG Stuttgart 4. Zivilsenat wies die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurück. Die Entscheidung erging durch Beschluss vom 07.08.2026, Az. 4 W 29/25. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 20.000,00 € festgesetzt.

Der Leitsatz der Entscheidung bringt die zentrale Änderung klar auf den Punkt: In äußerungsrechtlichen Sachen entfällt die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Eilbedürftigkeit in der Regel, wenn der Antragsteller nach Kenntniserlangung mehr als einen Monat abwartet, bis er die einstweilige Verfügung beantragt. Zugleich betont das Gericht, dass diese Dringlichkeitsfrist keine starre Frist ist.

Das bedeutet zweierlei. Erstens dürfen Betroffene nicht davon ausgehen, dass sie einen Monat immer vollständig ausschöpfen können. Zweitens führt eine Überschreitung nicht automatisch in jedem denkbaren Fall zum Verlust der Dringlichkeit. Entscheidend bleiben die Umstände des Einzelfalls. Das OLG nennt in diesem Zusammenhang etwa mögliche Abstimmungen mit Beteiligten sowie die Weihnachtsfeiertage und den Jahreswechsel, die im konkreten Fall innerhalb der Frist lagen.

Ob das Warten bis zur Antragstellung im konkreten Fall bereits ausgereicht hätte, um die Dringlichkeit entfallen zu lassen, ließ das OLG Stuttgart offen. Der Senat musste diese Frage nicht abschließend entscheiden, weil er die Dringlichkeit aus einem anderen Grund verneinte: Der Antragsteller hatte das bereits eingeleitete Verfügungsverfahren nach Auffassung des Gerichts nicht zügig genug weiterbetrieben.

Warum die Dringlichkeit im Verfahren entfiel

Das OLG Stuttgart stellte klar, dass ein Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutz alles in seiner Macht Stehende tun muss, um einen möglichst baldigen Erlass der einstweiligen Verfügung zu erreichen. Verzögerungen, die der Antragsteller verursacht, sprechen regelmäßig dagegen, dass ihm die Sache wirklich eilig ist. Das gilt auch dann, wenn das Gericht Nachfragen stellt oder Mitwirkungshandlungen verlangt.

Im entschiedenen Fall war die Auslandszustellung mehrfach gescheitert. Zuletzt teilte der Royal Courts of Justice mit, dass es sich bei der angegebenen Adresse um eine bloße „mailing address“ handele, an der nicht zugestellt werden könne. Daraufhin forderte der Senat den Antragsteller mit Verfügung vom 19.04.2026 auf, eine Adresse zu benennen, unter der einem Verantwortlichen der Antragsgegnerin die Unterlagen wirksam zugestellt werden können.

Auf diese Verfügung reagierte der Antragsteller erst mit Schriftsatz vom 03.08.2026. Er regte eine Anhörung der Antragsgegnerin per E-Mail an, hilfsweise die öffentliche Zustellung nach § 185 ZPO. Nach Auffassung des OLG Stuttgart hätte diese Reaktion unverzüglich erfolgen können. Es sei nicht ersichtlich, warum der Antragsteller mehr als drei Monate bis zu einer Stellungnahme verstreichen ließ.

Besonders ins Gewicht fiel, dass der Senat bereits in der Verfügung vom 19.04.2026 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, bis zur Benennung einer zustellfähigen Adresse nichts Weiteres zu veranlassen. Wer in einer solchen Situation monatelang nicht reagiert, kann sich nach der Entscheidung nicht mehr erfolgreich auf besondere Eilbedürftigkeit berufen. Das Gericht sah die Dringlichkeit deshalb als widerlegt an.

Persönlichkeitsrecht und unmittelbare Betroffenheit

Neben der Dringlichkeit prüfte das OLG Stuttgart auch den Verfügungsanspruch. Der Antragsteller stützte sein Unterlassungsbegehren auf §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass die beanstandete Äußerung den Antragsteller selbst betrifft und sein Persönlichkeitsrecht verletzt.

Das Gericht stellte heraus, dass äußerungsrechtliche Ansprüche grundsätzlich nur demjenigen zustehen, der durch die Darstellung unmittelbar betroffen ist. Bloß mittelbare oder reflexartige Beeinträchtigungen genügen nicht. Äußerungen über eine juristische Person werden grundsätzlich von dieser verfolgt, nicht ohne Weiteres von Gesellschaftern, Gründern oder Organen. Eine eigene Betroffenheit kann nur unter besonderen Umständen vorliegen, etwa wenn eine Person in der Öffentlichkeit so eng mit dem Unternehmen identifiziert wird, dass das unternehmerische Verhalten ihr persönlich zugerechnet wird.

Bei den Anträgen zu angeblichen Kontakten zum russischen Geheimdienst sah das OLG Stuttgart den Antragsteller nicht in der erforderlichen Weise betroffen. Unmittelbar betroffen hätte er nur sein können, wenn der Artikel den Eindruck erweckt hätte, gerade er selbst habe Kontakte zum FSS. Dies verneinte das Gericht nach Auslegung des Gesamtzusammenhangs der Veröffentlichung. Die entsprechenden Passagen bezogen sich nach der Begründung des Senats auf einen Mitgründer und auf das Unternehmen, nicht auf den Antragsteller selbst.

Auch soweit es um die Aussage ging, das Unternehmen werde ein gemeinsames Projekt von ISP-system und dem FSS unterstützen, fehlte nach Auffassung des Gerichts die unmittelbare Betroffenheit des Antragstellers. Der Antragsteller wurde in dieser Passage nicht erwähnt. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass diese Aussage bereits Gegenstand eines anderen Unterlassungsantrags war und ein Verbot derselben Aussage nicht doppelt verlangt werden könne.

Für die internationale Zuständigkeit bejahte das OLG Stuttgart den erforderlichen Inlandsbezug. Der Antragsteller hatte vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass sich sein persönlicher und familiärer Lebensmittelpunkt in Stuttgart befinde, auch wenn er zeitweise aus geschäftlichen Gründen in Dubai lebe. Da die Veröffentlichung in englischer Sprache verfasst war und englische Sprachkenntnisse in Deutschland jedenfalls mittlerweile die Regel seien, lag eine Kenntnisnahme im Inland nach Ansicht des Gerichts näher als bei bloßer Abrufbarkeit. Das Gericht wandte außerdem deutsches Recht an, gestützt auf Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB.

Folgen für die Praxis

Für KMU, Solo-Selbständige und Verbraucher zeigt die Entscheidung, dass bei rufschädigenden Veröffentlichungen im Internet ein strukturiertes und schnelles Vorgehen entscheidend ist. Wer eine einstweilige Verfügung erwägt, sollte den Zeitpunkt der Kenntnis genau dokumentieren und unverzüglich prüfen lassen, welche konkreten Aussagen angegriffen werden sollen.

Besonders wichtig ist die klare Trennung zwischen Aussagen über eine Person und Aussagen über ein Unternehmen oder Dritte. Nicht jede negative Berichterstattung über ein Unternehmen verletzt automatisch die Persönlichkeitsrechte eines Gründers, Gesellschafters oder Geschäftspartners. Umgekehrt muss bei einer geplanten Antragstellung präzise herausgearbeitet werden, welche Aussage gerade die betroffene Person selbst betrifft.

Die Entscheidung macht außerdem deutlich, dass Eile nicht mit der Einreichung des Antrags endet. Auch nach Beginn des Verfahrens müssen gerichtliche Hinweise, Zustellungsprobleme und Nachfragen zügig bearbeitet werden. Gerade bei Antragsgegnern mit Sitz im Ausland können Zustellungsfragen eine erhebliche praktische Rolle spielen. Verzögerungen in diesem Bereich können die Dringlichkeit entfallen lassen, selbst wenn der ursprüngliche Antrag noch innerhalb einer vertretbaren Zeit gestellt wurde.

Unternehmen und Selbständige sollten daher interne Abläufe für kritische Veröffentlichungen festlegen. Dazu gehört, wer Veröffentlichungen prüft, wer Entscheidungen über rechtliche Schritte trifft und wie notwendige Abstimmungen schnell organisiert werden. Verbraucher sollten ebenfalls nicht abwarten, wenn eine Veröffentlichung ihre Person betrifft und ein gerichtliches Eilverfahren in Betracht kommt.

Häufige Fragen

Wann entfällt die Eilbedürftigkeit im Äußerungsrecht nach der Entscheidung des OLG Stuttgart?

Nach dem Beschluss des OLG Stuttgart 4. Zivilsenat vom 07.08.2026, Az. 4 W 29/25, entfällt die Eilbedürftigkeit in äußerungsrechtlichen Sachen in der Regel, wenn der Antragsteller nach Kenntniserlangung mehr als einen Monat wartet, bis er die einstweilige Verfügung beantragt.

Ist die Monatsfrist eine starre Grenze?

Nein. Das OLG Stuttgart betont ausdrücklich, dass es sich nicht um eine starre Frist handelt. Es sind immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Frist darf daher weder schematisch ausgeschöpft noch schematisch als absolut unüberschreitbar behandelt werden.

Kann die Dringlichkeit auch nach Antragstellung noch entfallen?

Ja. Nach der Entscheidung kann die Dringlichkeit auch dann entfallen, wenn ein rechtzeitig eingeleitetes Verfügungsverfahren nicht zügig weiterbetrieben wird. Im entschiedenen Fall reagierte der Antragsteller erst nach mehr als drei Monaten auf einen gerichtlichen Hinweis zur Zustellung.

Reicht es aus, wenn eine Aussage ein Unternehmen betrifft, das mit einer Person verbunden ist?

Nicht ohne Weiteres. Das OLG Stuttgart stellte klar, dass äußerungsrechtliche Ansprüche grundsätzlich nur dem unmittelbar Betroffenen zustehen. Aussagen über ein Unternehmen können eine mit dem Unternehmen verbundene Person nur unter besonderen Voraussetzungen selbst betreffen.

Welche Normen waren in der Entscheidung maßgeblich?

Genannt werden insbesondere § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB und § 935 ZPO. Für die Anwendung deutschen Rechts verweist das Gericht außerdem auf Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB.

Fazit

Der Beschluss des OLG Stuttgart 4. Zivilsenat vom 07.08.2026, Az. 4 W 29/25, verschärft die zeitlichen Anforderungen im äußerungsrechtlichen Eilverfahren deutlich. Der Senat hält nicht mehr an seiner früheren Regelfrist von acht Wochen fest. In der Regel ist nun bereits ein Zuwarten von mehr als einem Monat nach Kenntnis der beanstandeten Veröffentlichung dringlichkeitsschädlich.

Gleichzeitig bleibt die Prüfung einzelfallbezogen. Feiertage, Abstimmungen und besondere Umstände können eine Rolle spielen. Wer jedoch ein Eilverfahren beginnt, muss es auch konsequent betreiben. Verzögerte Reaktionen auf gerichtliche Hinweise können die Dringlichkeit ebenso entfallen lassen wie langes Abwarten vor Antragstellung.

Wenn Sie von einer belastenden Online-Veröffentlichung betroffen sind, sollten Sie frühzeitig prüfen lassen, welche Aussagen konkret angreifbar sind und ob ein Eilverfahren in Betracht kommt. LEGAL SMART unterstützt Sie bei der rechtlichen Einordnung der Äußerungen, der Bewertung der Dringlichkeit und der Vorbereitung der nächsten Schritte.

Gerade bei Veröffentlichungen über Unternehmen, Gründer, Geschäftspartner oder private Personen kommt es auf eine präzise Analyse an. Eine unverbindliche Ersteinschätzung kann helfen, Fristen und Risiken realistisch einzuordnen, bevor wertvolle Zeit verloren geht.

Dieser Beitrag gibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.