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Fristablauf von Filesharing-Abmahnungen als Ostergeschenk

Guido Kluck, LL.M. | 1. April 2010

Urlaubszeit – Feiertage – Fristablauf. Zumindest bei Abmahnungen in Filesharingfällen scheint dies gängige Praxis geworden zu sein, um den Druck auf die Abgemahnten nochmals zu erhöhen.

Regelmäßig werden Empfänger von Filesharing-Abmahnungen aufgefordert, innerhalb einer kurzen Frist von ca. 7 – 10 Tagen eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Gleichzeitig wird in den Abmahnungen mitgeteilt, dass bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist gerichtliche Schritte eingeleitet werden, durch die dem Betroffenen erhebliche weitere Kosten entstehen. Dies kann bedeuten, dass unmittelbar nach den Feiertagen eine einstweilige Verfügungen und somit ein vollstreckungsfähiger Titel gegen den Abgemahnten erwirkt wird und sich in den Händen des Abmahners befindet.

Auch kann gegen die kurzen Fristen kein Einwand erhoben werden, da diese durch die Rechtsprechung bestätigt wurden.

Problematisch werden die kurzen Fristen jedoch vor anstehenden Feiertagen und Urlaubszeiten. Insbesondere während dieser Zeiten ist auch die Erreichbarkeit von spezialisierten Rechtsanwälten eingeschränkt, so dass die Überprüfung der Abmahnung und strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht während der zur Verfügung stehenden Zeit erfolgen kann. Oftmals bleibt dann nur 1 oder 2 Tage für Betroffene, um einen spezialisierten Anwalt aufzusuchen und die Abmahnung überprüfen zu lassen. Damit tritt rein tatsächlich eine Fristverkürzung für Betroffene ein, die es ihnen schwer macht anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Die Betroffenen werden hierdurch einem erhöhten Druck ausgesetzt, auf den die abmahnenden Kanzleien spekulieren. Denn erfahrungsgemäß geben Betroffene eher die vorgelegte Unterlassungserklärung ab, als dass sie sich dem Risiko weiterer Kosten und einer Einstweiligen Verfügung aussetzen. Mit anderen Worten, die Abgemahnten kapitulieren vor dem geschickten Schachzug die Feiertage als Fristverkürzung zu nutzen.

Da eine anwaltliche Überprüfung regelmäßig anzuraten ist, weil die vorgelegten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ebenso regelmäßig sehr nachteilig für die Abgemahnten und stellen fast immer ein Schuldanerkenntnis dar. Darüber hinaus sind vorgelegte Unterlassungserklärungen regelmäßig nicht auf den konkreten Verstoß beschränkt und bevorteilen den Abmahnenden gegenüber dem Betroffenen.

Als besonderen Service bietet Ihnen WK LEGAL aus diesem Grunde auch während der Feiertage die Möglichkeit einer rechtlichen Überprüfung für Abmahnungen an. Um diesen Service in Anspruch nehmen zu können, bitten wir Sie, uns eine E-Mail mit den folgenden Informationen zukommen zu lassen:

1. Ihr Name

2. Ihre Telefonnummer

3. Was ist Gegenstand der Abmahnung?

4. Soweit möglich die Abmahnung und die Unterlassungserklärung als E-Mail an info@wklegal.de oder per Fax an 030 . 692051759

5. Wann können wir Sie während der Feiertage telefonisch erreichen?

Wir werden Ihre Abmahnung innerhalb weniger Stunden prüfen und Sie dann telefonisch zu der von Ihnen gewünschten Zeit anrufen, um das weitere Vorgehen zu besprechen.


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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