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Markenrecht nach dem Brexit

Guido Kluck, LL.M. | 10. Februar 2020

Wer keine nationale Marke für Großbritannien, sondern nur eine EU-Marke hat, wird sich nach dem Austritt Großbritanniens fragen, was mit dem markenrechtlichen Schutz passiert. Wir klären auf!

1. EU-Marke nach dem Brexit

EU-Marken, auch Unionsmarken genannt, gelten nur im Gebiet der Europäischen Union. Da Großbritannien diese nun verlassen hat, erstreckt sich der Schutz der EU-Marke nicht mehr auf Großbritannien. Die Marke ist dort also nicht mehr geschützt. Allerdings gibt es eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2020, in dem die Unionsmarkenverordnung und damit auch der Schutz aufrechterhalten bleibt.

2. Lösung: nationale Marke

Wer einen Markenschutz in Großbritannien braucht, muss eine nationale Marke für Großbritannien anmelden. Um das Verfahren zu erleichtern und die Markeninhaber nicht schutzlos dastehen zu lassen, will die IPO eine vergleichbare nationale Marke einführen für diejenigen, die eine EU-Marke angemeldet haben. Die sogenannte UK trademark. Diese wird im britischen Markenregister eingetragen und hat denselben rechtlichen Status, als hätte der Markeninhaber sie nach britischem Recht beantragt und registriert. Außerdem bleibt der Anmeldetag und die Prioritäten erhalten. Die Umtragung der Marke soll kostenfrei und mit möglichst wenig Aufwand erfolgen. Der genaue Ablauf steht aber noch nicht fest. Auch erhalten die Markeninhaber keine Urkunde über die Eintragung. Sie können jedoch über die britische Regierungsseite (www.gov.uk) auf die Einzelheiten zugreifen.

Es wurde außerdem angekündigt, dass am 01. Januar 2021 Löschungsmaßnahmen durchgeführt werden, die EU-Marken dann also nicht mehr gelten. Außerdem können Marken, die 5 Jahre lang nicht verwendet wurden, angefochten werden dann gelöscht.

Was sollten EU-Markeninhaber tun?

Wer eine EU-Marke hat, braucht aktuell nichts zu tun. Allerdings sollte er die aktuellen Entwicklungen im Blick behalten und die entsprechenden Maßnahmen für die Umtragung der Marke einleiten, sobald klar ist, wie diese aussehen.

Die britische Regierung warnt außerdem, dass Marken, die innerhalb von 6 Monaten nach dem 01. Januar 2021 ablaufen keine Erneuerungserinnerung bekommen. Die Verlängerungsfrist müssen die Markeinhaber also selbst im Kopf behalten. Bei der UK trademark soll diese übrigens alle 5 Jahre erforderlich sein.

Wenn die Marke schon vor dem 01. Januar 2021 abläuft, muss diese verlängert werden, damit sie in eine UK trademark umgewandelt wird. Die Laufzeit wird dann auf die UK trademark angerechnet. Erfolgt keine Verlängerung, wird die Marke ab dem 01. Januar 2021 gestrichen.

Wir helfen Ihnen!

Sie haben Fragen rund um den Brexit und das Markenrecht? Dann wenden Sie sich gerne an uns, wir helfen Ihnen umgehend!

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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