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Markenverletzung UWG Anspruch vor OLG Frankfurt begrenzt

Beim Thema Markenverletzung und UWG liegt ein scheinbar naheliegender Gedanke schnell auf der Hand: Wenn ein Konkurrent Produkte mit fremden Marken anbietet, müsste ein Mitbewerber dagegen doch wettbewerbsrechtlich vorgehen können. Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 03.02.2026 - 6 W 165/25 jedoch eine klare Grenze gezogen.

In dem Verfahren stritten zwei Wettbewerber aus dem Bereich Merchandising-Produkte und historische Blechschilder. Ein Unternehmen bot über Amazon.de ein Blechschild an, dessen Motiv nahezu ausschließlich aus bekannten Maggi-Markenbestandteilen bestand. Der Mitbewerber wollte das Angebot im Eilverfahren untersagen lassen, obwohl nicht er selbst, sondern eine Dritte Inhaberin der betroffenen Marken war.

Das Gericht verneinte einen Unterlassungsanspruch aus dem UWG. Weder die gewerbsmäßige Markenverletzung nach §§ 143, 143a MarkenG noch die Geldwäsche nach § 261 StGB seien Marktverhaltensregelungen nach § 3a UWG. Auch weitere strafrechtliche und lauterkeitsrechtliche Begründungen führten nicht zum Erfolg.

Markenverletzung und UWG im Streit um ein Blechschild

Die Parteien des Verfahrens waren Wettbewerber im Bereich des Angebots von Merchandising-Produkten, insbesondere bei bekannten Marken und historischen Blechschildern. Bereits im Jahr 2024 war dem Antragsgegner auf Veranlassung der Antragstellerin durch Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt das Angebot und die Bewerbung verschiedener Blechschilder mit bekannten Marken ohne ausreichenden Hinweis untersagt worden.

Im nun entschiedenen Fall bot der Antragsgegner über Amazon.de ein weiteres Blechschild an. Das Motiv bestand nach der Faktenbasis nahezu ausschließlich aus den berühmten Maggi-Marken von Nestlé, darunter auch einer als 3-D-Marke geschützten Würzflasche für die Ware Aromen in Klasse 30.

Der Angebotstext enthielt einen ausdrücklichen Hinweis. Danach handele es sich um ein Retro-Blechschild mit historischer Darstellung als dekoratives Element. Außerdem hieß es, der Markeninhaber habe dem Angebot und Absatz des Produkts nicht zugestimmt. Deshalb sei die Verkehrsfähigkeit des Produkts eingeschränkt; es könne nur im privaten Gebrauch verwendet werden.

Die Antragstellerin verlangte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Unterlassung. Sie stützte sich dabei nicht auf eigene Markenrechte an den Maggi-Zeichen, sondern auf das Lauterkeitsrecht, also auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Das Landgericht Frankfurt wies den Eilantrag mit Beschluss vom 04.12.2025 zurück. Die sofortige Beschwerde blieb vor dem OLG Frankfurt a.M. erfolglos. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Warum der UWG-Anspruch an der Marktverhaltensregel scheiterte

Im Mittelpunkt stand § 3a UWG. Diese Vorschrift betrifft den sogenannten Rechtsbruch. Ein Wettbewerbsverstoß liegt danach nicht schon deshalb vor, weil ein Unternehmen irgendeine gesetzliche Vorschrift verletzt. Erforderlich ist vielmehr, dass die verletzte Norm zumindest auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Eine solche Norm wird als Marktverhaltensregel bezeichnet. Gemeint sind Vorschriften, die einen Wettbewerbsbezug haben und die Belange von Anbietern oder Nachfragern von Waren oder Dienstleistungen schützen. Es genügt nicht, dass eine Norm sich nur reflexartig zugunsten anderer Marktteilnehmer auswirkt.

Das OLG Frankfurt a.M. lehnte einen Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 3a, 8 Abs. 1 S. 1 UWG in Verbindung mit §§ 143, 143a MarkenG ab. Diese Strafvorschriften des Markenrechts stellen nach Auffassung des Gerichts keine Marktverhaltensvorschriften dar. Sie verfolgen nicht den Zweck, den Wettbewerb durch gleiche Schranken zu ordnen und dadurch zur Chancengleichheit der Wettbewerber beizutragen.

Das Gericht knüpfte dabei an Erwägungen an, die der Bundesgerichtshof in der Faktenbasis zum Urheberrecht entwickelt hatte. Danach kann ein Unternehmen zwar einen Vorteil erlangen, wenn es fremde Rechte des geistigen Eigentums nicht beachtet. Es nutzt dann geschützte Inhalte oder Zeichen, die ihm bei rechtmäßigem Vorgehen möglicherweise gar nicht oder nur gegen Entgelt zur Verfügung stünden. Dieser Wettbewerbsvorsprung reicht aber allein nicht aus, um anderen Unternehmen eigene Unterlassungsansprüche aus dem UWG zu geben.

Markenverletzung und UWG: keine Umgehung des Markenrechts

Die Entscheidung macht deutlich, dass Markenverletzung und UWG nicht beliebig miteinander verknüpft werden können. Das Markenrecht schützt Ausschließlichkeitsrechte. Es gibt grundsätzlich dem Markeninhaber die Entscheidung darüber, ob und wie er gegen eine Verletzung vorgeht.

Diese Verfügungsbefugnis ist nach der Begründung des Gerichts zentral. Der Markeninhaber kann Nutzungen erlauben, Lizenzen einräumen, Nutzungen verweigern oder Rechtsverletzungen verfolgen. Er kann aber auch entscheiden, bestimmte Verletzungen hinzunehmen. Würde jeder Wettbewerber eine fremde Markenverletzung über das UWG verfolgen können, würde diese Entscheidungsfreiheit teilweise entwertet.

Das Gericht sah keinen Anlass, das Markenrecht anders zu behandeln als das Urheberrecht. Auch der Umstand, dass die gewerbsmäßige Markenverletzung strafbewehrt ist, änderte daran nichts. Denn die Strafbarkeit allein macht eine Vorschrift nicht zu einer Marktverhaltensregel. Nach der Entscheidung führt auch der Verzicht auf ein Strafantragserfordernis bei gewerbsmäßigen Markenverletzungen nicht dazu, dass sich das Schutzgut der Norm ändert.

Für Unternehmen ist dieser Punkt besonders wichtig. Nicht jede rechtswidrige Handlung eines Mitbewerbers kann automatisch mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung oder einem Eilantrag angegriffen werden. Das UWG ist kein allgemeines Instrument zur Durchsetzung fremder Markenrechte.

Hehlerei, Betrug und Geldwäsche trugen den Antrag nicht

Die Antragstellerin versuchte zudem, den Unterlassungsanspruch über strafrechtliche Vorschriften zu begründen. Auch das blieb ohne Erfolg.

Ein Anspruch in Verbindung mit §§ 259, 260 StGB wegen gewerbsmäßiger Hehlerei kam nach dem OLG Frankfurt a.M. nicht in Betracht. Das Gericht ließ offen, ob Hehlerei überhaupt eine Marktverhaltensregel sein kann. Entscheidend war, dass es an einer rechtswidrigen fremden Vortat fehlte. Hehlerei setzt voraus, dass eine Sache aus einer von einem anderen begangenen rechtswidrigen Vortat stammt und dass diese Vortat zum Zeitpunkt der Hehlereihandlung bereits abgeschlossen ist.

Die Antragstellerin wollte zunächst die vom Antragsgegner selbst begangene gewerbsmäßige Markenverletzung als Vortat ansehen. Das Gericht verwarf diese Konstruktion. Das angegriffene Angebot sollte zugleich Markenverletzung und Hehlerei sein. Fallen Vortat und Hehlereihandlung aber zusammen, liegt keine Hehlerei vor.

Auch der Hinweis auf eine Herstellung durch einen Dritten in China half nicht weiter. Nach der Entscheidung konnte eine Herstellung in China aufgrund des Territorialitätsgrundsatzes keine Straftat nach deutschem Markenrecht darstellen. Außerdem blieben die genauen Umstände der Herstellung und der Lieferkette unbekannt. Die Antragstellerin hätte diese Umstände darlegen müssen.

Ebenso scheiterte ein Ansatz über § 263 Abs. 1 StGB. Das Gericht sah keine Täuschung. Der Angebotshinweis machte deutlich, dass die Verkehrsfähigkeit des Produkts eingeschränkt sei und nur eine Verwendung im privaten Gebrauch in Betracht komme. Zudem fehlte es nach den Ausführungen des Gerichts an einem Vermögensschaden. Das bloße Interesse, kein strafbares Geschäft zu unterstützen, wird durch § 263 StGB nicht geschützt.

Im Beschwerdeverfahren brachte die Antragstellerin außerdem § 261 StGB, also Geldwäsche, ins Spiel. Auch daraus ergab sich kein Unterlassungsanspruch. Das OLG Frankfurt a.M. stellte klar, dass § 261 StGB keine Marktverhaltensregel darstellt. Die Norm schützt die inländische Rechtspflege in ihrer Aufgabe, Wirkungen von Straftaten zu beseitigen. Eine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion erkannte das Gericht in diesem Zusammenhang nicht.

Kein irreführender Eindruck über die Verkehrsfähigkeit

Schließlich prüfte das Gericht Nr. 9 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG. Diese Regelung betrifft Fälle, in denen ein Unternehmer einen unzutreffenden Eindruck über die Verkehrsfähigkeit eines Produkts erweckt. Verkehrsfähigkeit meint dabei, ob ein Produkt aufgrund gesetzlicher Vorgaben überhaupt rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden darf.

Das OLG Frankfurt a.M. äußerte bereits Zweifel, ob ein Verstoß gegen das Markenrecht die Verkehrsfähigkeit in diesem Sinne überhaupt beeinträchtigt. Nach der in der Entscheidung wiedergegebenen herrschenden Meinung betrifft der Vertrieb unter Verstoß gegen immaterialgüterrechtliche Bestimmungen nicht ohne Weiteres die Verkehrsfähigkeit. Solche Rechte gewähren subjektive Ansprüche gegen den Verletzer, nehmen dem Produkt aber nicht zwingend die Verkehrsfähigkeit, weil Lizenzvereinbarungen möglich sind.

Darauf kam es im Ergebnis jedoch nicht entscheidend an. Jedenfalls erweckte der Antragsgegner nach Auffassung des Gerichts keinen unzutreffenden Eindruck. Er hatte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Markeninhaber dem Angebot und Absatz nicht zugestimmt habe, dass die Verkehrsfähigkeit eingeschränkt sei und dass das Produkt nur im privaten Gebrauch verwendet werden könne.

Ein zusätzlicher Hinweis, dass das konkrete Angebot selbst rechtswidrig sei, war nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich. Nr. 9 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG schützt das Leistungs- und Integritätsinteresse des Verbrauchers. Dieses Interesse war nach der Entscheidung durch den vorhandenen Hinweis ausreichend gewahrt.

Wichtig ist dabei: Das Gericht hat nicht entschieden, dass das Angebot markenrechtlich zulässig war. Es konnte vielmehr offenlassen, ob der Antragsgegner durch das Angebot eine Markenverletzung beging. Entscheidend war allein, dass die geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Anspruchsgrundlagen nicht durchgriffen.

Folgen für die Praxis

Für kleine und mittlere Unternehmen sowie Solo-Selbständige im Onlinehandel ist die Entscheidung praxisrelevant. Wer bei einem Konkurrenten ein Produkt mit fremden Marken entdeckt, sollte nicht vorschnell davon ausgehen, dass daraus ein eigener UWG-Unterlassungsanspruch folgt. Entscheidend ist zunächst, ob eigene Schutzrechte betroffen sind oder ob eine Norm verletzt ist, die tatsächlich das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer regelt.

Abmahnungen, die ein Mitbewerber allein auf fremde Markenrechte stützt, müssen deshalb sorgfältig geprüft werden. Nach der Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. können §§ 143, 143a MarkenG nicht ohne Weiteres als Marktverhaltensregeln herangezogen werden. Auch der Versuch, über Hehlerei, Betrug oder Geldwäsche einen lauterkeitsrechtlichen Anspruch zu konstruieren, kann an engen tatbestandlichen Voraussetzungen scheitern.

Für Händler bedeutet die Entscheidung zugleich keinen Freibrief. Wer Produkte anbietet, die fremde Markenrechte berühren, bleibt möglichen Ansprüchen des Markeninhabers ausgesetzt. Der Beschluss betrifft vor allem die Frage, ob ein Wettbewerber ohne eigene Markenberechtigung über das UWG gegen das Angebot vorgehen kann.

Unternehmen sollten daher ihre Produktbeschreibungen, Angebotsprozesse und die Herkunft ihrer Waren prüfen. Wenn ein Produkt rechtlich nur eingeschränkt nutzbar oder nicht uneingeschränkt verkehrsfähig ist, kann ein klarer Hinweis im Angebot lauterkeitsrechtlich bedeutsam sein. Aus der Entscheidung folgt aber nicht, dass ein solcher Hinweis markenrechtliche Risiken gegenüber dem Rechteinhaber beseitigt.

Verbraucher sollten aus der Entscheidung mitnehmen, dass Hinweise zur eingeschränkten Verkehrsfähigkeit ernst zu nehmen sind. Wird ein Produkt ausdrücklich nur für den privaten Gebrauch angeboten, kann ein gewerblicher Weiterverkauf rechtliche Risiken auslösen. Das Gericht stellte in diesem Fall darauf ab, dass der vorhandene Hinweis den Verkehr ausreichend über die eingeschränkte Nutzung informierte.

Häufige Fragen

Kann ein Wettbewerber jede Markenverletzung über das UWG verfolgen?

Nein. Nach dem Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 03.02.2026 - 6 W 165/25 begründet die Verletzung fremder Markenrechte nicht automatisch einen Unterlassungsanspruch eines Wettbewerbers aus dem UWG. Die herangezogenen Vorschriften müssen Marktverhaltensregeln sein; §§ 143, 143a MarkenG sind es nach der Entscheidung nicht.

Warum sind §§ 143, 143a MarkenG keine Marktverhaltensregeln?

Das Gericht begründet dies damit, dass diese Vorschriften nicht den Zweck haben, den Wettbewerb durch gleiche Schranken zu regeln oder die Chancengleichheit der Wettbewerber zu sichern. Sie schützen vielmehr die Verfügungsbefugnis des Markeninhabers über seine Marke.

Ändert die Strafbarkeit einer Markenverletzung etwas am UWG-Anspruch?

Nein. Die Tatsache, dass eine gewerbsmäßige Markenverletzung strafbewehrt sein kann, macht die Norm nach der Entscheidung nicht zu einer Marktverhaltensregel. Auch der Verzicht auf ein Strafantragserfordernis ändert daran nichts.

Warum lag keine Hehlerei vor?

Hehlerei setzt eine bereits abgeschlossene rechtswidrige Vortat eines anderen voraus. Im entschiedenen Fall sollte das Angebot zugleich Markenverletzung und Hehlerei sein. Das schloss das Gericht tatbestandlich aus.

Reicht ein Hinweis auf eingeschränkte Verkehrsfähigkeit immer aus?

Das lässt sich nicht allgemein sagen. Im entschiedenen Fall hielt das OLG Frankfurt a.M. den konkreten Hinweis für ausreichend, um eine Irreführung über die Verkehrsfähigkeit zu vermeiden. Daraus folgt aber nicht, dass jeder Hinweis in jedem Fall genügt oder markenrechtliche Ansprüche des Rechteinhabers ausschließt.

Fazit

Der Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 03.02.2026 - 6 W 165/25 stärkt die Trennung zwischen Markenrecht und Lauterkeitsrecht. Ein Mitbewerber kann eine behauptete Verletzung fremder Markenrechte nicht ohne Weiteres über § 3a UWG verfolgen. Die gewerbsmäßige Markenverletzung nach §§ 143, 143a MarkenG ist keine Marktverhaltensregel, und auch Geldwäsche nach § 261 StGB trägt diesen Ansatz nicht.

Auch die weiteren Begründungen über Hehlerei, Betrug und einen unzutreffenden Eindruck über die Verkehrsfähigkeit überzeugten das Gericht nicht. Entscheidend war, dass die geltend gemachten Normen entweder keinen Wettbewerbsbezug hatten oder ihre tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren.

Für die Praxis bleibt die Botschaft klar: Markenrechte werden grundsätzlich vom Markeninhaber durchgesetzt. Wettbewerber können nicht allein deshalb auf das UWG ausweichen, weil sie sich durch ein möglicherweise markenverletzendes Angebot wirtschaftlich benachteiligt fühlen.

Wenn Sie als Händler, Plattformverkäufer oder Unternehmen eine Abmahnung eines Mitbewerbers wegen angeblicher Markenverletzung erhalten haben, sollten Sie den rechtlichen Ansatz sorgfältig prüfen lassen, bevor Sie reagieren. LEGAL SMART kann einschätzen, ob tatsächlich eigene Rechte des Abmahners betroffen sind, ob ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch tragfähig erscheint und welche Risiken gegenüber dem Markeninhaber selbst bestehen können.

Auch wenn Sie Produkte mit Markenbezug anbieten, lohnt sich eine Prüfung Ihrer Angebotsgestaltung und Ihrer Hinweise zur Nutzung oder Verkehrsfähigkeit. So lassen sich rechtliche Angriffspunkte frühzeitig erkennen und unnötige Eskalationen vermeiden.

Dieser Beitrag gibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.