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Schließung von Fitnessstudios unrechtmäßig

Guido Kluck, LL.M. | 25. Mai 2020

Erst kürzlich lautete der Titel einer unserer Blogartikel „Schließung von Fitnessstudios rechtmäßig“ – dieser hier trägt den gegenteiligen Titel, weil es nun von einem anderen Gericht eine gegenteilige Entscheidung gab. Wir erklären Fitnessstudiobetreibern, was das für sie bedeutet.

Was entschied das Gericht zur Schließung von Fitnessstudios?

Im Eilverfahren hat das VG Hamburg (Beschl. v. 13.05.2020 – 20 E 2029/20) eine einstweilige Anordnung gegen die Stadt Hamburg erlassen, nachdem ein Fitnessstudiobetreiber dies beantragt hatte.

Das Gericht stellte fest, dass § 5 Abs. 3 Nr. 26 der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg den Fitnessstudiobetreiber in seinen Grundrechten verletzt.

§ 5 Abs. 3 Nr. 26 der Corona-Verordnung besagt:

„Für den unmittelbaren Publikumsverkehr dürfen folgende Einrichtungen nicht geöffnet und folgende Angebote nicht dargebracht werden: [..] Fitness- und Sportstudios.“

Diese Norm hat nach Ansicht des VG eine Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 1 IfSG, wurde also erschaffen, um notwendige Schutzmaßnahmen treffen zu können. Die vorübergehende Schließung von Gewerbebetrieben wie Fitnessstudios ist eine solche mögliche Maßnahme und auch hinreichend bestimmt.

Ungleichbehandlung der Fitnessstudios durch die Schließung

Allerdings verstößt sie gegen die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) i.V.m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das bedeutet, dass das Gericht annimmt, dass eine Gruppe von Betrieben durch die Norm anders behandelt wird als eine andere Gruppe von Betrieben – und zwar ohne, dass zwischen den beiden Gruppen keine gewichtigen Unterschiede bestehen.

Das Gericht vergleicht hier die Fitnessstudios mit anderen Gewerbebetrieben wie Friseuren, Massagestudios und Gaststätten, die nach §§ 9, 12, 13 der Corona-Verordnung wieder öffnen dürfen – im Gegensatz zu Fitnessstudios.

Es kommt zu dem Schluss, dass „die besonderen Ansteckungsgefahr durch die Ansammlung körperlich trainierender Personen in geschlossenen Räumen wegen des gesteigerten Atemverhaltens unter körperlicher Belastung und des damit verbundenen verstärkten und weiterreichenden Ausstoßes von – möglicherweise infektiösen – Aerosolen ernst zu nehmen“ sind. Dies sieht das Gericht aber nicht als ausreichend für eine Differenzierung an, weil zum Beispiel auch in Gaststätten der Mindestabstand zwangsläufig nicht eingehalten werden kann und weil Fitnessstudios über gute Belüftungsanlagen verfügen.

Wie geht es in dem Verfahren weiter?

Zunächst muss gesagt werden, dass es sich nur um eine vorläufige Entscheidung im Eilrechtsschutz handelt und die Entscheidung zur gleichzeitig erhobenen Feststellungsklage abgewartet werden muss.

Außerdem soll die Stadt Hamburg gegen die Entscheidung in Beschwerde gegangen sein, sodass es sein kann, dass das OVG Hamburg die einstweilige Anordnung kippt.

Zu beachten ist auch, dass sich das Bundesverfassungsgericht bereits zur Schließung von Fitnessstudios geäußert hat – das ist der oben genannte Artikel zur Rechtmäßigkeit der Schließung von Fitnessstudios. Auch das Bundesverfassungsgericht prüfte eine Verletzung der Berufsfreiheit und bejaht eine solche auch grundsätzlich. Allerdings stehen diesem Grundrecht die Grundrechte der Fitnessstudiokunden entgegen, die sich bei einem Besuch der Studios mit dem Corona-Virus anstecken und sogar daran sterben könnten. Das Bundesverfassungsgericht hält die Schließung daher für rechtmäßig.

Wird die Corona-Verordnung nun geändert?

Das VG Hamburg erklärt, dass es das Stadt Hamburg nicht aufgeben wird, die Corona-Verordnung dahingehend abzuändern, dass der Betrieb von Fitnessstudios erlaubt wird. Damit würde es die Hauptsacheentscheidung also Feststellungsklage vorwegnehmen. In dieser soll nämlich geprüft werden, ob die Stadt Hamburg dazu verpflichtet werden kann, die Corona-Verordnung so zu ändern, dass die Öffnung erlaubt ist.

Was das VG Hamburg aber getan hat, ist, dass es der Stadt Hamburg aufgegeben hat, die Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Gewerbebetrieben aufzuheben, zum Beispiel durch eine Ausdehnung der Ausnahmeregelungen auf Fitnessstudios oder „durch eine nach sachgerechten Kriterien differenzierende Vorschriften oder durch eine grundlegend anders konzipierte Verbotsregelung“.

Das liegt daran, dass das VG Hamburg – wie das Bundesverfassungsgericht – eine reine Verletzung der Berufsfreiheit ablehnt und sich hier die einstweilige Anordnung auf die Ungleichbehandlung stützt.

Was bedeutet die Entscheidung des Gerichts?

Wenn die Schließung der Fitnessstudios rechtswidrig war, stehen die Chancen für eine Entschädigung nach § 56 IfSG (analog) bzw. wegen einer rechtswidrigen Allgemeinverfügung gut. In § 28 IfSG steht nichts von Betriebsschließungen – ob das IfSG daher überhaupt eine taugliche Grundlage für die Schließungen sein kann, ist fraglich. Und wenn darüber hinaus auch noch die konkrete Vorschrift in der Corona-Verordnung rechtswidrig ist, sollte die Durchsetzung einer Entschädigung für die rechtswidrige Schließung durchsetzbar sein.

Was sollten von der Schließung betroffene Fitnessstudiobetreiber tun?

Wer von der Schließung der Fitnessstudios betroffen ist, sollte wenigstens einen Antrag auf Entschädigung stellen. Dafür gibt es eine Frist von 3 Monaten ab der Schließung. Diese Frist sollte man nicht verstreichen lassen!

Wir helfen Ihnen!

Sie haben Fragen zur Rechtmäßigkeit der Schließung von Fitnessstudios oder zur Entschädigung? Dann wenden Sie sich gerne an unsere Kanzlei. Wir helfen Ihnen umgehend! Kennen Sie unseren Online Assistenten zur Corona Soforthilfe? Er verrät Ihnen kostenlos, ob Sie Soforthilfen beanspruchen können. Außerdem haben wir einen Helpdesk angelegt, der Antworten auf viele aktuelle Fragen zum Corona-Virus gibt. Dort finden Sie auch unsere kostenlose Anwaltshotline. Klicken Sie einfach hier für mehr Informationen.


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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