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Neu ab 19. Juni 2026

Der neue Widerrufsbutton – sind Sie schon vorbereitet?

Ab dem 19. Juni 2026 müssen Online-Händler und buchbare Erlebnisanbieter einen gut sichtbaren digitalen Widerrufsbutton einbinden. Holen Sie sich jetzt unseren kostenlosen Praxisleitfaden, erklärt von Rechtsanwalt Guido Kluck, LL.M.

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Stichtag: 19. Juni 2026

Was ändert sich ab dem 19. Juni 2026?

Die Umsetzung der EU-Richtlinie bringt konkrete Pflichten für Online-Händler und Anbieter von digitalen Dienstleistungen.

Was ändert sich?

§ 356a BGB verpflichtet Online-Händler ab dem 19. Juni 2026, einen gut sichtbaren „Widerrufsbutton" bereitzustellen. Dieser muss dauerhaft, unmittelbar und leicht zugänglich sein, mit der Bezeichnung „Vertrag widerrufen" versehen sein, unmittelbar eine Bestätigungsseite auslösen und die Anfrage mit Datum und Uhrzeit dokumentieren.

Wer ist betroffen?

Alle Unternehmen, die online Verträge mit Verbrauchern (B2C) schließen: Online-Shops, Abo-Modelle, digitale Dienstleistungen, Buchungsplattformen – und Mischformen. Auch kleine Unternehmen und Soloselbstständige sind erfasst, sobald sie Verbrauchern Online-Käufe ermöglichen.

Was droht bei Verstoß?

Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbraucherschutzverbände, wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklagen sowie behördliche Bußgelder. Die Erfahrung mit dem Kündigungsbutton (2022) zeigt: Die Abmahnwelle kommt schnell und teuer.

Bin ich vom Widerrufsbutton betroffen?

Beantworten Sie drei kurze Fragen – und sehen Sie sofort, was für Ihr Unternehmen gilt.

Die Freizeitausnahme – gilt sie für Ihr Angebot?

Veranstalter von Konzerten, Stadtführungen, Kochkursen oder Outdoor-Erlebnissen profitieren von einer wichtigen gesetzlichen Ausnahme: Freizeitveranstaltungen mit einem festen Termin oder Zeitraum sind gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB vom gesetzlichen Widerrufsrecht ausgenommen.

Das bedeutet: Wer ausschließlich datumsbezogene Erlebnisse (z. B. ein Konzert am 15. August) online verkauft, muss keinen Widerrufsbutton anbieten – sofern kein zusätzliches Widerrufsrecht vereinbart wurde.

Achtung Mischangebote: Bieten Sie neben datierten Veranstaltungen auch offene Gutscheine, Jahreskarten oder digitale Downloads an, gelten diese separat und unterliegen der Widerrufsbutton-Pflicht. Unser Praxisleitfaden zeigt Ihnen, wie Sie die Grenze ziehen.
Gesetzestext · § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB

„Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht …"

  • Konzerte & Festivals mit festem Datum
  • Stadtführungen und geführte Touren
  • Kochkurse und Workshops mit Termin
  • Escape Rooms mit Buchungszeit
  • Outdoor-Aktivitäten (Klettern, Rafting) mit Datum
  • Sportveranstaltungen mit Eintrittsticket

Die Doppelzustimmung – was steckt dahinter?

Für Produkte, bei denen ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht – etwa offene Wertgutscheine, Flex-Tickets oder Jahreskarten –, gilt eine besondere Anforderung: Verbraucher müssen vor dem Kauf ausdrücklich bestätigen, dass sie auf ihr Widerrufsrecht verzichten, und gleichzeitig bestätigen, dass sie diese Konsequenz kennen.

Dieses Zwei-Stufen-Verfahren nach § 356 Abs. 4 BGB ist der häufigste Praxisfehler – viele Shops haben es bislang nicht oder nur unvollständig umgesetzt. Im Checkout muss daher sichergestellt sein:

Viele Shops haben dieses Verfahren bislang nur unzureichend umgesetzt. Ab dem 19. Juni 2026 wird dies stärker kontrolliert – Abmahner kennen die häufigen Fehler genau.

Zwei-Stufen-Verfahren nach § 356 Abs. 4 BGB

Verbraucher muss ausdrücklich zwei Dinge bestätigen:

  • Zustimmung 1: Ausdrücklicher Wunsch zur sofortigen Vertragserfüllung – noch vor Ablauf der Widerrufsfrist.
  • Zustimmung 2: Bestätigung der Kenntnis, dass damit das Widerrufsrecht erlischt.
  • Beide Bestätigungen müssen aktiv erfolgen (Checkbox oder Button), nicht vorausgefüllt sein.
  • Die Bestätigungen müssen protokolliert und nachweisbar archiviert werden.

Alles, was Sie wissen müssen.

Kein juristisches Kauderwelsch. Klare Sprache, konkrete Handlungsschritte – zusammengestellt von Rechtsanwalt Guido Kluck, LL.M.

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Dieser Praxisleitfaden ist Teil unserer Aufklärungsarbeit rund um die neue Widerrufsbutton-Pflicht. Für Unternehmen, die umfassendere rechtliche Unterstützung suchen, bieten wir mit dem LEGAL SMART Rechtsschutz eine Anwaltflatrate mit unbegrenzter Beratung zum Festpreis an.

Rechtsanwalt Guido Kluck, LL.M.
Rechtsanwalt Guido Kluck, LL.M.
Geschäftsführer · LEGAL SMART Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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