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BGH zur Auslistung von Google-Suchergebnis

Guido Kluck, LL.M. | 7. Juni 2023

Am 23. Mai 2023 (Az. VI ZR 476/18) urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) über Auslistungsbegehren gegen den Internet-Suchdienst von Google. Kurz: Wer vergessen werden will, muss Fehler nachweisen! 

Wir fassen für Sie das Wichtigste auf unserem Blog zusammen!

Der Rechtsstreit 

Der Kläger ist für verschiedene Gesellschaften in verantwortlicher Position tätig und die Klägerin war seine Lebensgefährtin und Prokuristin einer dieser Gesellschaften. Auf der Webseite eines US-amerikanischen Unternehmens erschienen im Jahre 2015 mehrere Artikel, die sich kritisch mit dem Anlagemodell einzelner dieser Gesellschaften auseinandersetzten. 

Einer dieser Artikel war mit Fotos der Kläger bebildert, wobei über das Geschäftsmodell der Betreiberin der Webseite kritisch berichtet wurde. Unter anderen gab es den Vorwurf, die Kläger versuchen, Unternehmen zu erpressen, indem sie zunächst negative Berichte veröffentliche und danach anbieten würden, gegen ein sog. Schutzgeld die Berichte zu löschen bzw. die negative Berichterstattung zu verhindern. 

Das wollten die Kläger so nicht stehen lassen und machten geltend, dass sie ebenfalls erpresst wurden. Sie begehrten daher von der Beklagten es zu unterlassen, die genannten Artikel bei der Suche nach ihren Namen und den Namen verschiedener Gesellschaften in der Ergebnisliste nachzuweisen und die Fotos von ihnen als Vorschaubilder („thumbnails“) anzuzeigen. Die Beklagte hat erklärt, die Wahrheit der in den verlinkten Inhalten aufgestellten Behauptungen nicht beurteilen zu können.

Keine Wahrheitsermittlungspflicht der Suchmaschinen-Betreiber

Fest steht, dass Betreiber einer Suchmaschine nicht verpflichtet sind, über den Wahrheitsgehalt von Artikel oder Informationen selbst zu ermitteln und Treffer mit möglicherweise falschen Angaben aus den Listen zu nehmen oder gar auf die Betroffenen zuzugehen. Hintergrund dazu ist, dass sonst die Gefahr bestünde, dass für die Öffentlichkeit relevante Informationen zu früh oder schnell gelöscht werden. Ferner soll auch den Betreibern der Suchmaschinen die Arbeit erspart bleiben. Darüber hinaus wäre es extrem schwierig den Betreibern solcher Suchmaschinen die Pflicht aufzuerlegen zu entscheiden, wann eine Information „richtig“ oder „falsch“ ist.

Recht auf Vergessenwerden – Art. 17 DSGVO 

Der BGH orientierte sich bei seiner Entscheidungsfindung an einem Urteil des EuGH aus dem Jahr 2020. Hier urteilte der EuGH in Bezug auf das sog. „Recht auf Vergesseneren“, dass seine Normierung in Art. 17 DSGVO findet. Art. 17 Abs. 1 DSGVO normiert das Recht auf Löschung oder auch Recht auf Vergessenwerden. Dabei wird festgehalten, dass Betroffene Anspruch auf Löschung Ihrer personenbezogenen Daten haben, wenn einer der genannten Tatbestände a) – f) einschlägig ist. Nach dem Urteil des BGH ergibt sich das sogenannte Recht auf Vergessenwerden aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO und nur nach einer „umfassenden Grundrechteabwägung“.

Was versteht man unter dieser Grundrechteabwägung? 

Aus rechtlicher Sicht ist hier eine Abwägung zwischen dem berechtigten Interesse der Öffentlichkeit/ der Presse und dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Einzelnen zu treffen. Hier soll aber im konkreten Fall das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers hinter dem berechtigten Interesse der Öffentlichkeit zurücktreten. Auszug aus der Entscheidung: „Nach diesen Grundsätzen haben die Grundrechte des Klägers auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs im konkreten Fall hinter den Interessen der Beklagten und den in deren Waagschale zu legenden Interessen ihrer Nutzer, der Öffentlichkeit und der für die verlinkten Zeitungsartikel verantwortlichen Presseorgane zurückzutreten, wobei der fortdauernden Rechtmäßigkeit der verlinkten Berichterstattung entscheidungsanleitende Bedeutung für das Auslistungsbegehren gegen die Beklagte zukommt.“

Nachweisführung zu fehlerhaften Angaben 

Konkret müssen Betroffene für eine Löschung „relevante und hinreichende“ Nachweise führen, damit die Suchmaschine dem Löschungsbegehren nachkommen muss. Wann dieser Nachweis geführt ist, muss das Gericht entscheiden. Es bedarf also einer Einzelfallüberprüfung. Daran scheiterte in diesem Fall auch die Revision zum BGH. Die Kläger hätten nicht nagewiesen, dass die im Artikel enthaltenen Informationen offensichtlich unrichtig sind.  Der BGH gab den Klägern aber in dem Punkt Recht, dass keine Fotos mit ihnen ohne jeglichen Kontext in den Trefferlisten angezeigt werden dürfen – sogenannte Vorschaubilder („Thumbnails“).

Fazit 

Vergessen zu werden ist im Internet nicht einfach. Zwar können sich Betroffene zum Beispiel dagegen wehren, dass Suchmaschinen wie Google bei den Treffern fragwürdige Artikel über sie anzeigen. Doch müssen sie „relevante und hinreichende Nachweise“ vorlegen dafür, dass die darin enthaltenen Informationen offensichtlich unrichtig sind.

Dass Richtigkeit und Kontext in Suchmaschinenergebnissen relevant sind und Auswirkungen auf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Einzelnen haben ist selbstverständlich.  Viel zu oft werden durch die Schnelllebigkeit von neuen Nachrichten nur die Überschriften gelesen und sich nicht mit dem Kontext auseinandergesetzt. Dabei bleiben aber Darstellungen „für immer“ in den Suchmaschinen und können weiterhin grundrechtsrelevante Folgen haben.

Betroffene, die eine Löschung von Suchergebnissen bei Eingabe Ihres Namens in einer Suchmaschine beantragen möchten, können dies aufgrund des unionsweit geltenden Rechts auf Vergessenwerden für sämtliche Mitgliedsstaaten auch fordern.

Ein Auslistungsanspruch aus Suchmaschinenversionen von Drittstaaten lässt sich derzeit allerdings nicht mit Unionsrecht begründen. Hier sollten Sie im konkreten Einzelfall prüfen lassen, ob im nationalen Recht nicht die Möglichkeit besteht, im Rahmen einer Abwägung eine derart weitreichende Auslistung zu begründen.

Sie haben Fragen zum Thema „Recht auf Vergessenwerden“ und Listungen in einer Suchmaschine? Melden Sie sich bei uns! Wir beraten Sie gerne und stehen Ihnen schnell und unkompliziert zur Seite. 

Lesen Sie auch unseren Artikel „Stärkung Betroffener: Recht auf Vergessenwerden“.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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