Es kann nur Eine geben – Wem gehört die Form der Fender Stratocaster?

Guido Kluck, LL.M. | 30. Juli 2026

Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 2025 zur Korpusform der Fender Stratocaster hat in Musikbranche, Handel und Rechtspraxis für Aufsehen gesorgt: Erstmals hat ein deutsches Gericht in einem Versäumnisurteil einem Musikinstrumentenkorpus Urheberrechtsschutz zugesprochen und damit Fragen zur Verwertbarkeit von Produktgestaltungen neu eröffnet. Dieser Beitrag erläutert den Sachverhalt, die rechtliche Einordnung, die Begründung des Gerichts (Az. 14c O 64/25), die möglichen Verteidigungsansätze und die praktischen Konsequenzen für Händler, Hersteller und Verbraucher – und zeigt, wie Unternehmen jetzt strategisch reagieren sollten.

Sachverhalt und Verfahrensstand: Worum ging es konkret?

Im Kern des Verfahrens stand die Frage, ob der Korpus der 1954 von Leo Fender entworfenen E‑Gitarre „Stratocaster“ als urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst anzusehen ist und ob ein dort angebotener Nachbau diesen Schutz verletzt. Klägerin war die Fender Musical Instruments Corporation, Inhaberin der urheberrechtlichen Verwertungsrechte an der Korpusgestaltung seit 1985. Beklagt war ein in China ansässiges Unternehmen, das über eine Onlineplattform nahezu identische Nachbauten angeboten und in Deutschland vertrieben haben soll. Ein Testkauf erwies, dass der Vertrieb in das Inland erfolgte. Die Beklagte reagierte nicht fristgerecht, sodass das Landgericht Düsseldorf auf Antrag der Klägerin ein Versäumnisurteil erließ (Landgericht Düsseldorf, 22.12.2025, Az. 14c O 64/25).

Das Gericht untersuchte ausschließlich den Korpus der Stratocaster – nicht etwa Farbe, Hals oder Kopfplatte – und stellte fest, dass die streitgegenständliche Gitarre die schöpferischen Gestaltungsmerkmale nahezu identisch übernehme. Auf dieser Grundlage verurteilte es die Beklagte zur Unterlassung des Vertriebs in Deutschland und setzte die Kosten des Verfahrens der Beklagten auferlegt fest.

Rechtlicher Rahmen: Urheberrecht, angewandte Kunst und europäische Vorgaben

Die rechtliche Beurteilung beruht auf dem deutschen Urheberrechtsgesetz (UrhG) in Zusammenschau mit unionsrechtlichen Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Relevante rechtliche Leitplanken sind die Definition des „Werks“ als Ausdruck eigener geistiger Schöpfung, die Spezifik für Werke der angewandten Kunst sowie die Anforderungen an die Verletzungsprüfung.

Auf nationaler Ebene verlangt die deutsche Rechtsprechung – zuletzt in der Debatte um die Abgrenzung zum Designrecht – eine „Schöpfung individueller Prägung“, die die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegelt. Der EuGH hat jüngst in den verbundenen Rechtssachen, zusammengefasst unter dem Schlagwort „Mio/konektra“ (C‑580/23 und C‑795/23), klargestellt, dass der Werkbegriff ein autonomer unionsrechtlicher Begriff ist: Ein Werk liegt vor, wenn es die Persönlichkeit des Urhebers durch freie und kreative Entscheidungen ausdrückt. Die Kreativität muss im Gegenstand gesucht und identifiziert werden; eine bloß ästhetisch markante Wirkung reicht allein nicht aus. Für die Verletzungsprüfung änderte der EuGH zudem den Akzent: Nicht mehr der Gesamteindruck als in der Geschmacksmusterwelt ist maßgeblich, sondern ob kreative Elemente des geschützten Werks erkennbar in dem streitigen Gegenstand übernommen wurden.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur sogenannten „Birkenstocksandale“ (Urt. v. 20.02.2025, Az. I ZR 17/24) hat wiederum betont, dass funktional bedingte Gestaltungsteile und handwerkliche Routinetätigkeiten keine urheberrechtliche Schutzhöhe begründen. Diese Leitlinien prägen die Einzelfallprüfung und bilden den Rahmen für eine ausgewogene Abwägung zwischen Schutz des Urhebers und dem Zugang zu üblichen Gestaltungsoptionen im Markt.

Die Entscheidung des LG Düsseldorf (Az. 14c O 64/25) – Ergebnis und wesentliche Argumente

Das Landgericht Düsseldorf stellte fest, dass der Korpus der Stratocaster als Werk der angewandten Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG anzusehen ist. Es identifizierte eine Kombination konkreter Gestaltungsmerkmale als Ausdruck der Persönlichkeit des Erfinders: die kantenlose Grundform mit weichen Rundungen, die asymmetrisch geschwungenen „S‑Linien“, die unterschiedlich gestreckten Hörner mit einer deutlichen linken Verlängerung, die dreidimensionale Modellierung mit einer Abflachung an der vorderen linken Seite sowie die versetzt die Kurven aufnehmende Schlagbrettgestaltung mit parallel verlaufender Kabelauslassung.

Das Gericht bewertete diese Kombination als „überragende, freie kreative Leistung“ des Gestalters, die im Zeitpunkt der Schöpfung 1954 im damaligen Formenschatz etwas grundlegend Neues darstellte. Im Verfahren war belegt, dass die streitige Nachbildung diese schöpferischen Elemente nahezu identisch übernahm – bis hin zu Proportionen und Maßen. Aus diesem Grund sah das Gericht eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung der Veräußerung der betreffenden Korpusform in Deutschland (vgl. LG Düsseldorf, 22.12.2025, Az. 14c O 64/25).

Ausführliche Darstellung der richterlichen Begründung

Methodisch griff die Kammer auf die Vorstellung zurück, dass bei Werken der angewandten Kunst der Gericht die freien kreativen Entscheidungen in der Form identifizieren und diese als Ausdruck der Persönlichkeit des Urhebers herausarbeiten muss. Das Gericht schilderte die Korpusgestaltung in einer sehr plastischen, teils lyrischen Sprache und leitete daraus die schutzbegründenden Elemente ab: Die weichen Rundungen erinnerten an einen weiblichen Rumpf mit Hüfte, Taille und Armen; die linke Seite sei gestreckt und erzeuge eine asymmetrische Dynamik; das linke Horn wirke wie ein ausgestreckter Arm und erwecke den Eindruck einer nach rechts geneigten Tänzerin; die dreidimensionale Modellierung unterstreiche die Streckbewegung; das Schlagbrett und die Kabelauslassung akzentuierten die charakteristische Form.

Für die Werkqualität spielte auch die historische Einordnung eine Rolle: Das Gericht hielt „Ähnliches“ im damaligen Formenschatz für nicht vorhanden und verwies auf eine Entwicklungslinie aus früheren Modellen des Herstellers, wonach die Stratocaster die asymmetrische Form in einer einzigartigen Weise weiterentwickelte. Damit wurde die Neuheit der Kombination der gestalterischen Elemente herausgestellt, ohne jedoch formell auf Design- oder Markenrecht abzustellen.

Für die Verletzungsprüfung zog das Gericht die jüngsten Aussagen des EuGH über die Originalitätsprüfung und die Frage, wie Verletzungen zu beurteilen sind, heran. Es erkannte eine Vervielfältigung, weil die streitige Gitarre die maßgeblichen kreativen Elemente nahezu identisch übernahm. Das Fehlen von Markenelementen wie einem Fender‑Label oder die Farbangabe hielt die Kammer für irrelevant, da der Schutz sich auf die Gestalt an sich und nicht auf Farbe oder Markenzeichen bezieht.

Schließlich bestimmte das Gericht die Schutzdauer in diesem Fall bis 2041 und begründete dies mit Rückgriff auf ältere staatsvertragliche Regelungen und die Situation der Veröffentlichung 1954, wie es die anzuwendende historische Rechtslage erforderte.

Verteidigungsmöglichkeiten: Ansatzpunkte gegen Fender-Ansprüche

Für Hersteller und Händler eröffnen sich mehrere Verteidigungsstrategien, die das Gericht zwar erwähnte, aber nicht in einer streitigen mündlichen oder schriftlichen Auseinandersetzung erproben konnte, weil es sich um ein Versäumnisurteil handelt. Zentrale Ansatzpunkte sind Zweifel an der eingeklagten Rechtekette, die Substanz des Werkbegriffs und insbesondere die Frage der Originalität gegenüber funktional bedingten Gestaltungselementen.

Das Düsseldorfer Urteil blendete funktional‑technische Aspekte weitgehend aus. Diese können jedoch zentral sein: Abflachungen, Gewichtsverteilung durch „Hörner“, ergonomische Konturen oder schauspielerisch begründete Radien können als funktional notwendige Gestaltung gelten und damit die Schutzfähigkeit einschränken. Der BGH hat in der „Birkenstocksandale“-Entscheidung deutlich gemacht, dass rein funktionale oder handwerkliche Lösungen keine künstlerische Leistung begründen. Genau hier können Verteidiger ansetzen und die Gestaltungsentscheidungen als überwiegend technisch oder ergonomisch motiviert darstellen.

Weitere mögliche Einwände bestehen in Verwirkung oder stillschweigender Einwilligung: S‑Modelle werden seit Jahrzehnten weltweit angeboten. Eine langjährige, sichtbare Toleranz des Rechtsinhabers kann je nach Einzelfall – und unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung zur Verwirkung – eine Verteidigung stützen. Auch die Pastiche‑Schranke (§ 51a UrhG) kann in engen Fällen argumentativ genutzt werden, etwa wenn es um hommagenähnliche Nachbildungen geht. Schließlich bleibt die Möglichkeit, streitige Fragen in einem vollstreckungsfähigen, aber materiell nicht abschließenden Versäumnisurteil durch eine negative Feststellungsklage eines betroffenen Händlers klären zu lassen; dieser strategische Schritt wurde von einem großen europäischen Händler bereits angekündigt.

Konsequenzen für Hersteller, Händler und Verbraucher

Die Reichweite des Urteils ist groß: Stellt ein Gericht in einem streitigen Verfahren ähnlich fest, dass ein etablierter Produktumriss urheberrechtlich geschützt ist, kann das zu klassischen Urheberrechtsfolgen führen: Unterlassungsansprüche, Auskunfts‑ und Herausgabeansprüche, Schadensersatz, Rückruf- und Vernichtungsmaßnahmen sowie Erstattung von Abmahnkosten. Für Hersteller und Importeure kommen darüber hinaus Gewährleistungsrisiken hinzu. Besonders brisant ist die Feststellung, dass eine Urheberrechtsverletzung nach dem Urteil kein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraussetzt: Theoretisch könnten auch private Nutzer betroffen sein, sollten Rechteinhaber ihre Ansprüche breit auslegen.

Für Händler bedeutet dies Unsicherheit im Sortiment. Händler mit großen Beständen an S‑Modellen – einschließlich Eigenmarken – haben ein erhöhtes rechtliches Risiko. Das Urteil hat bereits zu Abmahnungen geführt, die typischerweise die sofortige Unterlassung, Auskunft über Vertriebszahlen, Kundenlisten und oft auch Rückrufe fordern. Diese Art von Druckbriefen sind ein Instrument, um Marktbereinigung zu bewirken, unabhängig davon, wie belastbar die rechtliche Grundlage am Ende ist.

Die angekündigte negative Feststellungsklage eines großen Musikhändlers ist ein typisches Gegenmittel: Ein ordentlicher Prozess mit vollständiger Beweisaufnahme kann die rechtliche Lage klären, indem er Funktionalität, Vorbenutzung und Verwirkung systematisch prüft. Bis zur höchstrichterlichen Klärung bleiben die Ergebnisse aber unsicher, und jedes betroffene Unternehmen muss eine individuelle Risikoabwägung treffen – zwischen rechtlichem Widerstand, Lizenzverhandlungen oder kurzfristigen Produktumstellungen.

Prozessuale Einordnung: Was ein Versäumnisurteil bedeutet

Wichtig ist die prozessuale Einordnung: Ein Versäumnisurteil ergeht, wenn die Beklagte sich nicht verteidigt. Es ist vorläufig vollstreckbar und gegen die säumige Partei durchsetzbar, bietet aber keine streitige Befriedung der Rechtsfragen in einem widerstreitenden Verfahren. Das Urteil entfaltet materielle Bindungswirkung primär zwischen den Parteien des Rechtsstreits. Gegen Dritte wirkt es nicht wie ein höchstrichterlich geklärter Grundsatz, sodass andere Gerichte in streitigen Verfahren zu abweichenden Ergebnissen gelangen können.

Diese Besonderheit mindert die unmittelbare System‑Relevanz der Entscheidung: Sie ist zwar für die Praxis sehr einflussreich – etwa als Grundlage für Abmahnungen – ersetzt jedoch nicht die Klärung in einem vollstreckungssicheren, streitigen Verfahren vor mehreren Instanzen. Daher bleibt offen, ob ein ähnlich begründetes Ergebnis in einem zweiseitig geführten Verfahren und gegebenenfalls in der Berufung Bestand hätte.

Praktische Handlungsoptionen für Unternehmen

Unternehmen sollten strategisch und umsichtig handeln. Erstens: Ruhe bewahren und Schreiben sachlich prüfen. Fristversäumnisse sind riskant, weil sie das Entstehen weiterer Versäumnisurteile begünstigen. Zweitens: Sofortige interne Risikoanalyse: Welche Produkte im Sortiment fallen unter das „S‑Modell“-Spektrum? Gibt es Eigenmarken oder Lagerbestände, die betroffen sein könnten? Drittens: Lieferantenverträge prüfen und gegebenenfalls kurzfristig Zusicherungen zur Schutzrechtsfreiheit einfordern sowie Freistellungsregelungen verhandeln. Viertens: Dokumentation zusammentragen: Bestell‑, Liefer‑ und Verkaufsnachweise, Produktentwicklungsschritte, technische Begründungen für Designentscheidungen und frühe Markteintrittsdaten können spätere Verteidigungslinien erheblich stützen.

Langfristig empfiehlt sich die Entwicklung eines Compliance‑Strangs für IP‑Risiken: regelmäßige Bestandsprüfungen, IP‑Due‑Diligence bei neuen Produktsortimenten und klar geregelte Eskalationsprozesse, falls Rechteinhaber Ansprüche anmelden. Für Hersteller lohnt sich die technische Dokumentation, die funktionale Gründe für bestimmte Formelemente hervorhebt, ebenso wie eine aktive Marken‑ und Designstrategie, um alternative Schutzrechte zu schaffen oder Lizenzierungsoptionen zu nutzen.

Schlussfolgerung

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Düsseldorf (Az. 14c O 64/25) zum Stratocaster‑Korpus ist eine richtungsweisende Entscheidung, die zeigt: Urheberrecht kann auch bei industriellen Produktgestaltungen eine erhebliche Rolle spielen, wenn sich in der Form freie, kreative Entscheidungen manifestieren. Das Gericht hat eine detaillierte, auf die Form bezogene Werkqualifikation vorgenommen und bei nahezu identischer Übernahme der Gestaltungsmerkmale eine Vervielfältigung erkannt.

Gleichzeitig ist die prozessuale Situation zu betonen: Es handelt sich um ein Versäumnisurteil gegen eine in Deutschland nicht verteidigende Beklagte. Andere Gerichte können zu anderen Ergebnissen kommen; die Rechtslage ist damit weiterhin offen und abhängig von künftigen streitigen Entscheidungen und möglichen Entscheidungen höherer Instanzen. Für Unternehmen heißt das: kein Grund zur Panik, aber Anlass für konkrete und sofort umsetzbare Schutzmaßnahmen.

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Wichtiger rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt eine sachliche Aufarbeitung und Einordnung der Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (22.12.2025, Az. 14c O 64/25) und ihrer praktischen Auswirkungen dar. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Wenn Sie betroffen sind, lassen Sie die konkrete Sachlage durch Fachleute prüfen.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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