Mit der Einführung der neuen berufsspezifischen Impfpflicht, folgen nun für Impfverweigerer rechtliche Konsequenzen: Kündigungen! Aber auch für Arbeitnehmer, die nicht unter die "offizielle" Impfpflicht fallen, droht eine Kündigung. Wie das sein kann, erfahren Sie hier:
Kündigungen für Ungeimpfte
Wir berichten von einem Fall, wo eine Musicaldarstellerin gekündigt wurde, weil sie sich auch in naher Zukunft nicht impfen lassen will:
Laut Arbeitsgericht Berlin sei die Kündigung rechtmäßig. Ferner sei kein Verstoß gegen § 612a BGB zu verzeichnen. Auch andere Verstöße gegen Gleichheitsgebote lagen nicht vor.
Wie geht man damit um, wenn Arbeitgeber freiwillig das 2G-Modell umsetzen?
Dass der Arbeitgeber nicht unter die berufspezifische Impfpflicht fällt ändere auch nichts an der rechtlichen Lage. Darüber hinaus urteilten die Richter, dass auch kein Verstoß gegen das Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vorliegt.
Rechtstipp: Es liegt kein Verstoß gegen § 1 AGG vor: „Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.“
Im konkreten Fall prüften die Richter die Ausgestaltung der Tätigkeit. Da es nicht während der Proben und Auftritte zu kurzfristigen krankheits- oder Quarantäne bedingte Ausfälle kommen soll, sei die Einführung der 2G-Regel zum Schutz aller an der Produktion beteiligten Personen auch verhältnismäßig.
Bis wann muss man seinen Impfstatus nachgewiesen haben?
Beschäftigte in Gesundheits- und Pflegeberufen mussten bis zum 15. März 2022 nachweisen, dass sie geimpft oder genesen sind.
Rechtstipp: Ab 16. März 2022 neu eingestellte Beschäftigte in diesen Berufen dürfen erst gar nicht mehr tätig werden ohne entsprechenden Nachweis!
Bei Arbeitgebern, die freiwillig das 2G-Modell einführen, bestimmt der jeweilige Arbeitgeber, bis wann die Impfpflicht umgesetzt werden muss. Ob diese im konkreten Fall aber auch einer gerichtlichen Überprüfung stand hält, kommt auf die Ausgestaltung der Tätigkeit an. Nicht bei jeden Arbeitgeber würde eine freiwillige 2G-Regel zulässig sein. Sprechen Sie uns an! Unser im Arbeitsrecht spezialisiertes Team berät Sie zum Thema Impfpflicht am Arbeitsplatz.
Kündigung droht
Erbringen Beschäftigte den geforderten Nachweis in Pflege- und Gesundheitsberufen nicht, droht eine Kündigung. Rechtlich handelt es sich nämlich um eine sog. Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag. Ein Verstoß gegen so eine Nebenpflicht, bringt die bekannten arbeitsrechtlichen Instrumentarien mit sich, wie die Abmahnung und die außerordentliche (fristlose) Kündigung. Darüber hinaus käme aber auch eine personenbedingte Kündigung in Betracht. Das wäre dann der Fall, wenn der Impfstatus eine notwendige Voraussetzung für die Tätigkeit wäre. Denkbar wäre sogar eine verhaltensbedingte Kündigung. Bei arbeitsrechtlichen Fragen steht Ihnen unser spezialisiertes Team schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern.
Natürlich ist es für das betroffene Unternehmen sehr schwer „richtig“ auf eine etwaige Impfverweigerung der Mitarbeiter zu reagieren. Gerade nach einer langjährigen Arbeitsbeziehung stellt es sich überaus schwierig dar. In diesen Fällen kann eine Mediation hilfreich sein.
Rechtstipp: Was viele nicht wissen ist, dass die Impfpflicht auch für alle Personen gilt, die in einem der genannten Unternehmen arbeiten. Das gilt auch unabhängig davon, ob die Menschen in der Kantine, als Hausmeister, Empfangsmitarbeiter, als Altenpfleger oder als Krankenpfleger arbeiten. Es ist also nicht die konkrete Tätigkeit relevant, sondern allein der Umstand, dass man in einer entsprechenden Einrichtung arbeitet, in der Kontakt zu vulnerablen Gruppen besteht.
Achtung: Droht Ihnen eine Kündigung, obwohl Sie nicht im Bereich der Pflege und Gesundheit arbeiten, sprechen Sie mit Ihrem Anwalt. Er prüft die Kündigung oder Abmahnung umgehend auf deren Zulässigkeit.
Fazit
Das Arbeitsgericht Berlin sah in der Entscheidung der Arbeitgeberin keine Maßregelung mit Sanktionscharakter. Darüber hinaus wurde die Musicaldarstellerin auch nicht wegen einer der Gründe aus § 1 AGG gekündigt. Auch wenn sie anbot sich regelmäßig zu testen, wurde zum Schutz der Produktion eine Kündigung ausgesprochen.
Sie haben Fragen zum Thema Impfpflicht? Ihnen wurde eine Abmahnung ausgesprochen oder sie wurden sogar gekündigt? Unser im Arbeitsrecht spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite. Melden Sie sich bei uns!