Das Landgericht Düsseldorf entschied nun mit einem Beschluss vom 26.08.2022 (Az. 12 O 247/22), dass die Energieversorger an ihre Preisgarantien gebunden sind. Das ist eine gute Nachricht für Verbraucher!
Alles was Sie zum Thema Preisgarantien bei Strom- und Gasversorger wissen müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Hintergrund des Beschlusses
Der Energieversorger ExtraEnergie hatte Verträge mit sogenannter eingeschränkter Preisgarantie angeboten und sich gezielt als krisensicheres Unternehmen dargestellt. So sollten Preisänderungen nur wegen gestiegener Steuern, Abgaben oder Umlagen zulässig, nicht aber wegen steigender Kosten für die Beschaffung von Energie, möglich sein. Nachdem das Unternehmen Preiserhöhungen wegen höherer Beschaffungskosten ankündigte, stellte die Verbraucherzentrale NRW den Eilantrag.
Höhere Beschaffungspreisen rechtfertigen Preiserhöhung nicht
Demnach sind Preiserhöhungen für Strom und Gas wegen steigender Beschaffungskosten auf dem Großhandelsmarkt unzulässig, wenn die Verträge eine Preisgarantie enthalten.
Rechtstipp: Schauen Sie sich Ihren Vertrag an. Eine Preisgarantie kann eine Preiserhöhung unzulässig machen. Wir beraten Sie gern! Melden Sie sich bei uns.
Formulierungsvorschlag für einen Musterwiderspruch
Betreff: Ihre Preisänderungsmitteilung (Datum)
Kundennr.: (XXX) Vertragskonto-Nr.: (XXX)
„Sehr geehrte Damen und Herren,
in Ihrem Schreiben vom (XXX) kündigen Sie an, dass Sie zum ... (XXX) trotz Preisgarantie die Preise erhöhen werden. Sie begründen die Preiserhöhung damit, dass Ihre Kosten für die Beschaffung gestiegen seien. Sie behaupten, dass die Kostensteigerungen am Beschaffungsmarkt zu einer Störung der Geschäftsgrundlage geführt haben und daher eine Preiserhöhung möglich sei. Dem ist nicht so.
Durch die zwischen uns vertraglich vereinbarte Preisgarantie (Zeile/ Ziffer des Vertrags) ist jedoch die Weitergabe gestiegener Beschaffungskosten ausgeschlossen.
Darüber hinaus stellen die Beschaffungskosten auch keine Störung der Geschäftsgrundlage dar, da die Steigerung der Beschaffungskosten grundsätzlich in Ihrem unternehmerischen Risikobereich liegt. Zusätzlich haben Sie dieses Risiko durch die Preisgarantie vertraglich ausdrücklich übernommen. Sie können sich daher nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen.
Ich halte Ihre angekündigte Preiserhöhung daher für unwirksam und weise diese zurück. Ich fordere Sie auf, mich zu den vertraglich vereinbarten Preiskonditionen weiter zu beliefern.
Darüber hinaus hat Ihnen das LG Düsseldorf mit Beschluss vom 26.08.2022 (Az. 12 O 247/22) untersagt, während der Dauer von Preisgarantien, die auch Beschaffungspreise umfassen, Preiserhöhungen wegen Beschaffungspreisen mitzuteilen sowie solche Preiserhöhungen in Rechnung zu stellen und/oder einzuziehen. Auch ein monatliches Kündigungsrecht und einseitiges Preiserhöhungsrecht darf von Ihnen in Ihren AGB laut dieses Beschlusses nicht verwendet werden.Fazit
Der Beschluss schützt nun erst einmal alle Kunden der ExtraEnergie GmbH. Dazu gehörten die Marken "prioenergie" sowie „hitenergie“. Demgemäß schützt der Beschuss auch mich, als Kunde/ Kundin der (konkreten Anbieter nennen).
Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass selbst wenn § 313 Abs. 1 BGB einschlägig wäre und die entsprechende Anpassung zum Wegfall der vertraglich vereinbarten Preisgarantie führen würde, die Preiserhöhung nicht wirksam sein könnte, da von Ihnen die Ankündigungsfrist für eine Preisanpassung, die laut Ihrer AGB gilt, nicht eingehalten worden ist.
Des Weiteren widerspreche ich auch vorsorglich den von Ihnen angekündigten Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Zusätzlich stelle ich ausdrücklich fest, dass der Widerspruch gegen die von Ihnen angekündigte Preiserhöhung und AGB Änderung keine Kündigung des Vertragsverhältnisses ist und Ihnen auch kein Recht zur außerordentlichen Kündigung gibt.
Sollten Sie meine Erklärung als Kündigung werten und die Belieferung einstellen, dann würden Sie Ihre Leistungspflichten aus unserem Vertragsverhältnis verletzen und sich schadensersatzpflichtig machen. Ebenfalls möchte ich ausdrücklich darauf hinweisen, dass Ihnen kein außerordentliches Kündigungsrecht aus § 313 Abs. 3 BGB zusteht.
Ich behalte mir vor, gegebenenfalls ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie einzuleiten.
Mit freundlichen Grüßen
(Name und Unterschrift)"
Fazit
Kunden dieses Anbieters können also auf eine Preisgarantie bestehen. Das Musterschreiben soll Ihnen als Hilfe dienen und Ihnen bei der Einleitung erster Schritte helfen. Bei rechtlichen Problem oder Fragen zum Thema Strom- und Gasversorgung, sowie Preiserhöhungen, stehen wir Ihnen schnell und unkompliziert zur Seite und beraten Sie gern.