- erstmalige Abmahnung in
- einfach gelagerten Fällen mit einer nur
- unerheblichen Rechtsverletzung
- außerhalb des geschäftlichen Verkehrs
Maximal 100 Euro Abmahnkosten bei erstmaliger Filesharing-Abmahnung
In einem Urteil vom 1. Februar 2010 hat das AG Frankfurt a.M. (30 C 2353/09-75) entschieden, dass im Falle einer erstmaligen Abmahnung und einem einfach gelagerten Fall mit nur unerheblichen Rechtsverletzungen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die gesetzliche Norm des §97a Abs.2 UrhG anzuwenden ist und somit die Abmahnkosten lediglich in Höhe von EUR 100,00 begründet sind.
In dem von dem Amtsgericht Frankfurt a.M. zu entscheidenden Fall lag ein Fall vor, in welchem der Abgemahnte erstmalig eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung von einem Musikwerk erhalten hatte. Das Amtsgericht Frankfurt a.M. sah in diesem Fall die Voraussetzungen des §97 Abs.2 UrhG gegeben, so dass die geltend gemachten anwaltlichen Kosten für die Abmahnung einer Deckelung in Höhe von EUR 100,00 unterliegt.
Die Regelung des §97a Abs.2 UrhG findet dann Anwendung, wenn 4 Voraussetzungen erfüllt sind.