Don’t drink and drive
Mit Urteil vom 11.01.2012 – IV ZR 251/10 – führt der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) seine Rechtsprechung fort, wonach der Versicherer bei grob fahrlässiger Verletzung vertraglicher Obliegenheiten durch den Versicherungsnehmer die Leistung in Ausnahmefällen vollständig versagen, bzw., wie in dem vorliegenden Fall, den Schädiger in voller Höhe in Regress nehmen darf. Ein PKW-Fahrer war an einer Einmündung weder nach links oder nach rechts abgebogen, sondern geradeaus weitergefahren und hatte mit seinem Fahrzeug die Mauer […]
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Wolfgang N. Sokoll
- 21. Februar 2012