Wir haben eine positive Nachricht für alle Bausparer: Der Bundesgerichtshof hat am 15. November 2022 entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse enthaltene Klausel, mit der die Bausparkasse von den Bausparern in der Ansparphase der Bausparverträge ein sogenanntes Jahresentgelt erhebt, unwirksam ist (AZ. XI ZR 551/21).
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Die Ansparphase und der Traum vom Eigenheim
Um sich längerfristig gesehen ein Eigenheim leisten zu können, setzen viele auf einen Bausparvertrag. Ein Bausparvertrag ist seiner Rechtsnatur nach ein Darlehensvertrag. Seine vertragstypischen Hauptleistungspflichten ergeben sich aus § 488 Abs. 1 BGB. Hier zahlt man regelmäßig einen bestimmten festgelegten Betrag ein und bekommt dafür Zinsen. Dies gilt auch für die Ansparphase, in welcher lediglich die Rollen von Darlehensnehmer und Darlehensgeber vertauscht sind. Hat man das Guthaben für die "Zuteilungsreife" erreicht, kann man zum Notar gehen und erhält für den restlichen Kaufpreis ein vergünstigtes Darlehen.
Rechtstipp: Gemäß § 1 Abs. 2 BSpkG erwirbt der Bausparer nach Leistung seiner Spareinlagen in das zweckgebundene Vermögen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines niedrig verzinslichen Bauspardarlehens aus der Zuteilungsmasse.
Urteil von 2017 wurde jetzt erweitert
Schon im Jahr 2017 hatte der Bundesgerichtshof festgelegt, dass Bausparkassen während des laufenden Kredits keine Jahresentgelte, Servicepauschalen oder ähnliche Gebühren verlangen dürfen. Nun hat der Bundesverband der Verbraucherzentralen durchgesetzt, dass dies auch bereits für die Ansparphase gelten soll.
Sachverhalt
Der Fall betraf die BHW Bausparkasse AG. Der Konsumentenlobby fielen die zwölf Euro „Gebühr“ auf, die das Unternehmen von seinen Kunden in diesem Zeitraum alljährlich verlangt.
Bereits vor vor dem Landgericht Hannover und dem Oberlandesgericht Celle hatte der Verband mit diesem Begehren vollen Erfolg: Das LG Hannover und das OLG Celle befanden, dabei handele es sich um eine gemäß § 307 BGB unzulässige Preisnebenabrede, die den zukünftigen Immobilieneigner unangemessen benachteiligen würde.
Entgeltklausel hält Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand
Auch in diesem Fall war der BGH der Ansicht, dass die Preisnebenabrede der Inhaltsklausel nach § 307 BGB nicht standhält.
So der Vorsitzende: "Das in der Ansparphase eines Bausparvertrags erhobene Jahresentgelt ist weder Gegenleistung für eine vertragliche Hauptleistung noch Entgelt für eine Sonderleistung und damit keine kontrollfreie Preishauptabrede.“
Rechtstipp: Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die er im eigenen Interesse erbringt, sind der Inhaltskontrolle unterworfen!
Entgeltklausel widerspricht gesetzlichen Regelungen
Die strittige Entgeltklausel widerspricht deutlich gesetzlichen Regelungen. Sie benachteiligt die Sparer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (vgl. § 242 BGB). Denn mit dem regelmäßigen Obolus würden auf sie Kosten für Verwaltungstätigkeiten abgewälzt, welche die Bausparkasse aufgrund einer eigenen gesetzlichen Verpflichtung zu erbringen habe.
Kurz: Es gibt keine echte Gegenleistung für die Kunden und auch keine individuellen Vorteile.
Fazit
Geldinstitute dürfen nach diesem höchstrichterlichen Urteil für einen laufenden Bausparvertrag in der Ansparphase kein "Jahresentgelt" verlangen. Es reicht schon, dass sie beim Abschluss eine Gebühr vereinnahmen könnten. Eine Klausel über die Berechnung eines jährlichen Kontoentgelts für einen Bausparvertrag in der Ansparphase stellt eine Preisnebenabrede dar.
Die in den von einer Bausparkasse für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen vorformulierten Bausparbedingungen enthaltene Bestimmung „Die Bausparkasse berechnet während der Sparphase jeweils bei Jahresbeginn – bei nicht vollständigen Kalenderjahren anteilig – für jedes Konto des Bausparers ein Jahresentgelt von 12 EUR p. a.“ ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß §307 Abs. 1 S. 1 BGB, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Wir raten Ihnen also Ihren Bausparvertrag daraufhin zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Gerne steht Ihnen unser spezialisiertes Team schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern. Melden Sie sich bei uns!