Das Werkstattrisiko in der Kasko ist für viele Autofahrer ein unterschätztes Kostenrisiko. Wer nach einem Unfall die eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch nimmt, erwartet häufig, dass eine ordnungsgemäß vorgelegte Werkstattrechnung vollständig erstattet wird. Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt: So einfach ist es im Kaskoversicherungsrecht nicht.
Mit BGH v. 9.9.2026 - IV ZR 235/25 hat der IV. Zivilsenat entschieden, dass der Kaskoversicherer grundsätzlich keine unberechtigten, überhöhten oder unnötigen Rechnungspositionen bezahlen muss. Das sogenannte Werkstattrisiko verbleibt in der Regel beim Versicherungsnehmer.
Die Entscheidung grenzt die Kaskoversicherung deutlich vom Haftpflichtrecht ab. Während bei einem fremdverschuldeten Unfall andere Grundsätze gelten können, kommt es bei der eigenen Kaskoversicherung entscheidend auf das vertragliche Leistungsversprechen und die Versicherungsbedingungen an.
Werkstattrisiko in der Kasko: Worum ging es?
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein vollkaskoversichertes Fahrzeug. Nach einem Unfall ließ die Klägerin das Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren. Anschließend reichte sie die Rechnung bei ihrem Kaskoversicherer ein.
Das beklagte Unternehmen beglich den Rechnungsbetrag jedoch nicht vollständig. Es zog 389,01 Euro ab und begründete dies damit, dass einzelne Arbeitsschritte nicht erforderlich gewesen seien. Die Klägerin verlangte die Zahlung dieses Restbetrags.
Maßgeblich war eine Klausel in Ziff. A.2.6.2 der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung. Danach heißt es auszugsweise: „Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen: Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen.“
Im gerichtlichen Verfahren wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt. Danach waren mehrere Positionen der Werkstattrechnung unberechtigt überhöht. Das Amtsgericht Heilbronn - Urteil vom 8. August 2024 - 6 C 2222/23 wies die Klage ab. Das Landgericht Heilbronn - Urteil vom 30. September 2025 - I 4 S 10/24 wies die Berufung zurück. Auch die Revision der Klägerin vor dem Bundesgerichtshof blieb ohne Erfolg.
Die Streitfrage: Was sind erforderliche Reparaturkosten?
Im Kern ging es um die Bedeutung der Formulierung „für die Reparatur erforderlichen Kosten“. Diese Worte stehen in vielen Kaskobedingungen im Mittelpunkt der Leistungsprüfung. Entscheidend ist, ob der Versicherer jede tatsächlich berechnete Werkstattposition zahlen muss oder nur solche Kosten, die objektiv zur fachgerechten Reparatur erforderlich waren.
Das Werkstattrisiko beschreibt dabei das Risiko, dass eine Werkstatt mehr abrechnet, als für die Reparatur notwendig war. Das kann etwa überhöhte Arbeitszeiten, überhöhte Materialansätze, unnötige Arbeitsschritte, unwirtschaftliche Arbeitsweise oder sogar nicht tatsächlich vorgenommene Maßnahmen betreffen.
Für Versicherungsnehmer ist diese Abgrenzung praktisch bedeutsam. Sie beauftragen die Werkstatt und erhalten später eine Rechnung. Ob jede einzelne Position technisch notwendig war, können Laien häufig nur schwer beurteilen. Genau deshalb stellte sich die Frage, ob dieses Risiko bei der Kaskoversicherung dem Versicherer oder dem Kunden zugeordnet wird.
Vor der Entscheidung war diese Frage höchstrichterlich nicht geklärt. In der Faktenbasis werden unterschiedliche Auffassungen in der Rechtsprechung erwähnt. Einzelne Gerichte hatten die aus dem Haftpflichtrecht bekannten Grundsätze auf die Kaskoversicherung übertragen. Die Vorinstanzen im konkreten Verfahren sahen dies anders und stellten auf die objektive Erforderlichkeit der Reparaturkosten ab.
Die Entscheidung des BGH zum Werkstattrisiko
Der Bundesgerichtshof entschied mit BGH v. 9.9.2026 - IV ZR 235/25, dass das Werkstattrisiko in der Kfz-Kaskoversicherung in der Regel beim Versicherungsnehmer verbleibt. Die Revision der Klägerin hatte deshalb keinen Erfolg.
Nach Auffassung des Gerichts umfassen die nach Ziff. A.2.6.2 AKB zu erstattenden „für die Reparatur erforderlichen Kosten“ grundsätzlich keine Rechnungspositionen, die unangemessen, überflüssig oder mangels tatsächlicher Vornahme unberechtigt sind. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Versicherungsnehmer keine Weisungen des Versicherers hinsichtlich Auswahl oder Beauftragung der Reparaturwerkstatt befolgt hat.
Der BGH nennt ausdrücklich Konstellationen, in denen Kosten nicht erstattungsfähig sein können. Dazu gehören überhöhte Ansätze von Material oder Arbeitszeit, unsachgemäße oder unwirtschaftliche Arbeitsweise der Werkstatt, überflüssige Maßnahmen oder Positionen für Arbeiten, die tatsächlich nicht vorgenommen wurden.
Eine Werkstattrechnung allein beweist danach nicht, dass jede einzelne Position vom Kaskoversicherer zu tragen ist. Der Nachweis einer Rechnung ist zwar in der Klausel vorgesehen, ersetzt aber nicht die Prüfung, ob es sich um erforderliche Kosten im Sinne des Versicherungsvertrages handelt.
Warum das Haftpflichtrecht nicht übertragbar ist
Besonders wichtig ist die Abgrenzung zum gesetzlichen Haftpflichtrecht. Dort gilt nach ständiger Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs und der Instanzgerichte grundsätzlich, dass der Unfallverursacher beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer das Werkstattrisiko trägt. Als grundlegende Entscheidung nennt die Faktenbasis BGH v. 29.10.1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182.
Im Haftpflichtfall geht es um Schadensersatz. Die Faktenbasis verweist insoweit auch auf den Begriff des „erforderlichen Geldbetrags“ in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Diese schadensersatzrechtlichen Vorschriften waren für den BGH im Kaskofall jedoch nicht maßgeblich.
Bei der Kaskoversicherung besteht der Anspruch nicht gegen einen Schädiger, sondern aus dem eigenen Versicherungsvertrag. Deshalb kommt es nach der Entscheidung allein darauf an, welches vertragliche Leistungsversprechen der Versicherer abgegeben hat. Dieses Leistungsversprechen ist durch Auslegung der Versicherungsbedingungen zu bestimmen.
Der BGH stellt damit klar, dass die im Haftpflichtrecht entwickelten Grundsätze nicht auf das Kaskoversicherungsrecht übertragbar sind. Die eigene Kaskoversicherung ersetzt nicht automatisch alles, was eine Werkstatt nach einem Schaden berechnet. Sie schuldet nur das, was nach dem Vertrag als erforderliche Reparaturkosten versichert ist.
Einordnung für Kaskoversicherte
Die Entscheidung ist für Verbraucher, Solo-Selbständige und Unternehmen mit Fahrzeugen gleichermaßen relevant. Wer einen Kaskoschaden regulieren lässt, muss damit rechnen, dass der Versicherer die Reparaturrechnung auf einzelne Positionen prüft. Hält der Versicherer bestimmte Positionen für nicht erforderlich und bestätigt sich dies, kann eine Kürzung berechtigt sein.
Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Kürzung automatisch hingenommen werden muss. Auch nach der Entscheidung bleibt entscheidend, ob die beanstandeten Positionen tatsächlich nicht erforderlich, überhöht oder unberechtigt waren. Gerade bei modernen Fahrzeugreparaturen können technische Abläufe für Laien schwer nachvollziehbar sein. Die rechtliche Bewertung hängt daher weiterhin vom konkreten Vertrag, der konkreten Rechnung und der Begründung der Kürzung ab.
Der BGH hat zudem ausdrücklich eine Einschränkung formuliert. Seine Aussage betrifft jedenfalls Fälle ohne befolgte Weisungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer hinsichtlich Auswahl oder Beauftragung der Reparaturwerkstatt. Wenn der Versicherer also selbst Vorgaben zur Werkstatt oder zur Beauftragung macht und der Versicherungsnehmer diese befolgt, kann eine gesonderte Prüfung erforderlich sein.
Für die Praxis ist außerdem wichtig, Haftpflichtschäden und Kaskoschäden nicht zu vermischen. Bei einem unverschuldeten Unfall gegen den Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherer können andere Grundsätze gelten als bei der Inanspruchnahme der eigenen Vollkasko- oder Teilkaskoversicherung. Die Anspruchsgrundlage entscheidet über den rechtlichen Maßstab.
Folgen für die Praxis
Für Verbraucher bedeutet das Urteil vor allem: Vor einer Reparatur nach einem Kaskoschaden sollte möglichst klar dokumentiert werden, welche Arbeiten geplant sind und auf welcher Grundlage die Werkstatt abrechnet. Ein Kostenvoranschlag oder eine nachvollziehbare Reparaturkalkulation kann helfen, spätere Streitpunkte früh sichtbar zu machen.
Wer eine Kürzung erhält, sollte das Abrechnungsschreiben des Versicherers, einen etwaigen Prüfbericht, die Reparaturrechnung, den Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen zusammenhalten. Nur so lässt sich prüfen, ob die Kürzung auf eine konkrete vertragliche Grundlage gestützt wird und ob die beanstandeten Positionen tatsächlich außerhalb der erforderlichen Reparaturkosten liegen.
Für kleine und mittelständische Unternehmen sowie Solo-Selbständige mit betrieblich genutzten Fahrzeugen kann die Entscheidung ebenfalls spürbar sein. Wenn mehrere Fahrzeuge versichert sind, können einzelne Kürzungen organisatorisch und finanziell ins Gewicht fallen. Sinnvoll ist daher ein klarer Prozess: Schadenmeldung, Abstimmung mit dem Versicherer, Dokumentation der Reparaturfreigabe und sorgfältige Prüfung der Schlussrechnung.
Auch bestehende Kaskoverträge sollten genauer angesehen werden. Maßgeblich sind die vereinbarten Versicherungsbedingungen, insbesondere Regelungen zu Reparaturkosten, Nachweisen durch Rechnung und möglichen Vorgaben zur Werkstattwahl. Wer Tarife mit besonderen Regelungen zur Werkstatt nutzt, sollte die Kommunikation mit dem Versicherer besonders sorgfältig dokumentieren.
Für Werkstattrechnungen gilt nach dem Urteil: Die Rechnung ist ein wichtiger Nachweis, aber sie macht unberechtigte Positionen nicht automatisch zu erstattungsfähigen Kosten. Wird eine Rechnung gekürzt, sollte nicht nur die Versicherung geprüft werden. Es kann auch relevant sein, ob die Werkstatt tatsächlich richtig und nachvollziehbar abgerechnet hat.
Häufige Fragen
Was bedeutet Werkstattrisiko in der Kaskoversicherung?
Werkstattrisiko meint das Risiko, dass eine Werkstatt nach einem Fahrzeugschaden Positionen abrechnet, die objektiv nicht erforderlich, überhöht, unwirtschaftlich oder tatsächlich nicht ausgeführt wurden. Nach BGH v. 9.9.2026 - IV ZR 235/25 trägt dieses Risiko in der Kfz-Kaskoversicherung grundsätzlich der Versicherungsnehmer.
Muss der Kaskoversicherer jede Werkstattrechnung vollständig bezahlen?
Nein. Nach der Entscheidung umfassen die „für die Reparatur erforderlichen Kosten“ grundsätzlich keine unberechtigten Rechnungspositionen. Eine Rechnung allein genügt also nicht, wenn einzelne Positionen objektiv unnötig, überhöht oder nicht durchgeführt waren.
Gilt das auch im Haftpflichtfall nach einem unverschuldeten Unfall?
Der BGH grenzt die Kaskoversicherung ausdrücklich vom Haftpflichtrecht ab. Im gesetzlichen Haftpflichtrecht trägt nach der in der Faktenbasis genannten Rechtsprechung grundsätzlich der Unfallverursacher beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer das Werkstattrisiko. Diese Grundsätze sind nach der Entscheidung nicht auf das Kaskoversicherungsrecht übertragbar.
Kann eine Kürzung trotzdem unberechtigt sein?
Ja. Das Urteil erlaubt keine beliebigen Kürzungen. Entscheidend bleibt, ob die beanstandeten Positionen nach den Versicherungsbedingungen tatsächlich nicht zu den erforderlichen Reparaturkosten gehören. Außerdem kann eine besondere Prüfung nötig sein, wenn der Versicherer Weisungen zur Auswahl oder Beauftragung der Werkstatt erteilt hat.
Welche Unterlagen sind bei einer Kürzung wichtig?
Wichtig sind insbesondere die Reparaturrechnung, das Kürzungs- oder Abrechnungsschreiben, ein vorhandener Prüfbericht, der Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen. Aus diesen Unterlagen ergibt sich, was der Versicherer beanstandet und welche vertragliche Grundlage für die Leistung gilt.
Fazit
Mit BGH v. 9.9.2026 - IV ZR 235/25 ist geklärt, dass das Werkstattrisiko in der Kfz-Kaskoversicherung grundsätzlich beim Versicherungsnehmer liegt. Der Kaskoversicherer muss nach einer Klausel über die „für die Reparatur erforderlichen Kosten“ keine Positionen erstatten, die überhöht, unnötig, unwirtschaftlich oder tatsächlich nicht vorgenommen wurden.
Die Entscheidung zeigt zugleich die klare Trennung zwischen Kaskoversicherung und Haftpflichtrecht. Bei der Kasko zählt das vertragliche Leistungsversprechen, nicht die schadensersatzrechtliche Wertung des Haftpflichtfalls. Versicherungsnehmer sollten Kürzungen dennoch nicht ungeprüft akzeptieren, sondern die konkrete Begründung, die Versicherungsbedingungen und die abgerechneten Arbeiten sorgfältig prüfen lassen.
Unterstützung bei gekürzten Kaskoleistungen
Wenn Ihre Kaskoversicherung eine Werkstattrechnung gekürzt hat, kann LEGAL SMART die Unterlagen rechtlich einordnen. Sinnvoll ist eine Prüfung insbesondere dann, wenn unklar bleibt, welche Rechnungspositionen betroffen sind, ob die Versicherungsbedingungen die Kürzung tragen oder ob der Versicherer Vorgaben zur Werkstatt oder Reparatur gemacht hat.
Übermitteln Sie für eine erste Einschätzung die Versicherungsbedingungen, die Reparaturrechnung, das Kürzungsschreiben und vorhandene Prüfberichte. Auf dieser Grundlage lässt sich beurteilen, welche nächsten Schritte in Ihrem konkreten Fall in Betracht kommen.
Dieser Beitrag gibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.