Markenrecht › Markenübertragung

Marke übertragen

Eine Marke ist ein Recht, welches sich auch auf eine andere Person übertragen lässt – rechtssicher geregelt im Markenübertragungsvertrag.

Markenübertragung – Marke auf einen neuen Inhaber übertragen
Markenübertragung

Übertragung Ihrer Marke

Neben der Möglichkeit, für eine Marke eine Markenlizenz zu erteilen, können Marken auch auf einen Dritten, einen neuen Markeninhaber, gemäß § 27 Abs. 1 1. Alt. MarkenG übertragen werden. Übertragungsfähig sind Marken bereits ab dem Antrag zur Eintragung; nicht notwendig ist, dass die Marke bereits eingetragen ist. Übertragbar sind alle Markenarten im Sinne von § 4 MarkenG, auch die aufgrund von Verkehrsgeltung entstandenen Marken (§ 4 Nr. 2 MarkenG) und notorische Marken (§ 4 Nr. 3 MarkenG). Zu beachten ist, dass der Erwerber nach der Übertragung die zum Erhalt der Verkehrsgeltung erforderlichen Maßnahmen treffen muss. Auch können Marken ganz oder teilweise, z. B. nur für bestimmte Waren- oder Dienstleistungsklassen (sog. Nizza-Klassen), übertragen werden. Eine Teilübertragung nach § 27 Abs. 4 MarkenG kommt z. B. in Betracht, wenn der Markeninhaber die Marke nicht mehr für alle vom Markenschutz umfassten Waren oder Dienstleistungen nutzen will oder ein Teilgeschäftsbetrieb übergeht.

Für eine Markenübertragung ist mindestens ein Übertragungsantrag beim zuständigen Markenamt erforderlich. Der Antrag muss entweder von beiden Parteien gestellt werden, oder die Parteien schließen einen Markenübertragungsvertrag, der dann mit dem Antrag beim Markenamt eingereicht werden kann – denn die Übertragung der Marke ist gegenüber dem Markenamt nachzuweisen. Das Markenamt prüft anschließend den Antrag und korrigiert das Markenregister, indem es die Marke in dem beantragten bzw. vereinbarten Umfang auf den neuen Markeninhaber umschreibt.

Im Gegensatz zu den über die Website der Markenämter verfügbaren Standardanträgen bietet der Markenübertragungsvertrag die Möglichkeit, alle Einzelheiten der Übertragung zwischen den Parteien zu regeln – etwa den Umfang der Übertragung, einen vereinbarten Kaufpreis inkl. Zahlungsmodalitäten (Einmalzahlung/Ratenzahlung) sowie Haftungsfragen, Freistellungen oder Garantien.

Markenübertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
Eine Marke kann auch kraft Gesetzes auf einen Dritten übergehen. Hierzu gehört als Erwerbsgrund insbesondere die Gesamtrechtsnachfolge des Erblassers auf den Erben gemäß § 1922 Abs. 1 BGB.

Der Rechtsübergang einer Marke muss weder beim Deutschen Patent- und Markenamt angezeigt werden, noch steht eine fehlende Eintragung des Rechtsübergangs im Markenregister der Wirksamkeit des Markenübergangs entgegen.

Dennoch ist zu empfehlen, die Übertragung der Marke auch in diesem Fall im Markenregister eintragen zu lassen, damit sich z. B. der Erbe im Rechtsverkehr problemlos auf das ihm nun zustehende Markenrecht berufen kann, weil er im Markenregister als Markeninhaber ausgewiesen ist.

Markenübertragung durch Übergang des Geschäftsbetriebes
Gemäß § 27 Abs. 2 MarkenG geht eine Marke im Zweifel auf einen Dritten mit über, wenn der Geschäftsbetrieb oder der Teil des Geschäftsbetriebes, zu dem die Marke gehört, übertragen wird. Diese gesetzliche Auslegungsregel greift jedoch nur, wenn die Parteien im Rahmen der Übertragung eines Geschäftsbetriebes ausnahmsweise keine Regelung zu den Markenrechten getroffen haben und/oder die Marke vom Markeninhaber nicht bereits anderweitig übertragen wurde.

Die Marke kann natürlich auch durch eine entsprechende Vereinbarung von dem Geschäftsbetrieb getrennt und separat auf einen Dritten übertragen werden. Ebenso kann der Geschäftsbetrieb auch ohne die Marke auf einen Dritten übertragen werden.

Verwandte Themen im Markenrecht

Kostenlose Erstberatung

Sie planen die Übertragung einer Marke oder benötigen Unterstützung bei einem Markenübertragungsvertrag? Vereinbaren Sie jetzt Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung.

Kostenlose Erstberatung vereinbaren