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Markenlizenz: Nutzungsrechte an Ihrer Marke regeln

Nutzen Sie die Wirtschaftskraft Ihrer Marke und lizenzieren Sie Ihre Marke für mehr Reichweite.

Markenlizenzvertrag – Nutzungsrechte an einer Marke einräumen
Markenlizenz

Lizenz Ihrer Marke

Die Rechte an einer Marke stehen ausschließlich dem Markeninhaber zu. Nur ihm stehen die sich aus dem Gesetz ergebenden Rechte hieran zu, darunter das Recht, Waren und Dienstleistungen unter der Marke im Schutzgebiet anzubieten, die Marke auf Briefpapier, Verpackungen etc. anzubringen, und viele weitere Rechte.

Durch einen Markenlizenzvertrag räumt der Markeninhaber (Lizenzgeber) einem Dritten (Lizenznehmer) das Recht ein, die Marke in dem im Vertrag bestimmten Umfang zu benutzen. Ein solches Recht könnte z. B. im Rahmen eines Franchise-Vertrages oder einer Kooperation eingeräumt werden. Auch wenn etwa eine Werbeagentur den Markeninhaber als Referenzkunden auf der eigenen Internetseite benennen möchte, benötigt sie für die Verwendung des Markenzeichens ein Nutzungsrecht – die sog. Markenlizenz. Der Gesetzgeber hat dieses Recht in § 30 MarkenG geregelt.

Zu unterscheiden ist der Markenlizenzvertrag von der Markenübertragung. Während bei der Markenübertragung ein Dritter Inhaber der Marke wird, bleibt der Markeninhaber beim Markenlizenzvertrag weiterhin Markeninhaber.

In Deutschland kommt dem Markenlizenzvertrag besondere Bedeutung zu, weil es keine Möglichkeit zur Eintragung einer Markenlizenz gibt. Er ist damit für die Parteien die einzige Möglichkeit, die Einräumung der Rechte an der Marke zu regeln und gegenüber Dritten nachweisbar zu machen. Handelt es sich um eine europäische Marke (Unionsmarke), die beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eingetragen wurde, kann die erteilte Markenlizenz gemäß § 22 Abs. 2 GMVO auf Antrag in das Register eingetragen werden.

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Der Markenlizenzvertrag

Was regelt der Markenlizenzvertrag?
Im Markenlizenzvertrag können die Parteien sämtliche Rechte und Pflichten in Bezug auf die Marke regeln – insbesondere den Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte. So kann ein Markeninhaber einem Dritten eine ausschließliche Lizenz einräumen, wodurch der Lizenznehmer alleiniger Inhaber der Nutzungsrechte wird; der Markeninhaber könnte die Marke dann selbst nicht mehr verwenden oder weitere Lizenzen vergeben und auch nicht mehr gegen Markenrechtsverletzungen vorgehen – dieses Recht stünde dann dem Lizenznehmer zu. Eine Markenlizenz lässt sich aber auch deutlich enger fassen, etwa räumlich, auf bestimmte Tätigkeiten oder Produkte oder zeitlich beschränkt. Bei einer sog. einfachen Lizenz darf der Lizenznehmer die Marke zwar nutzen, der Markeninhaber behält aber ansonsten alle Rechte. Maßgeblich sind stets die konkreten Regelungen des Vertrags.

Der Markeninhaber profitiert dabei entweder von der Expertise des Lizenznehmers oder von den vereinbarten Lizenzgebühren. So kommt es regelmäßig vor, dass Unternehmen in einem bestimmten Bereich tätig sind; sollen Produkte aus einem anderen Bereich vermarktet werden, kann der Markeninhaber dies ggf. nicht selbst leisten. Filmhersteller etwa geben die Rechte zur Herstellung von Merchandise-Artikeln oder Spielzeug häufig im Rahmen von Lizenzverträgen an Dritte ab, weil sie selbst nicht in der Lage wären, diese Produkte herzustellen und weltweit oder in einem bestimmten Gebiet zu vermarkten.

Was kostet eine Markenlizenz?
Die Lizenzgebühren ergeben sich meist aus dem Markenlizenzvertrag; die Berechnung können die Parteien frei verhandeln. Gängige Modelle sind Einmalzahlungen (etwa bei ausschließlichen Lizenzen), Stücklizenzen (etwa bei Produkten, die mit dem Markenzeichen versehen werden), Umsatzlizenzen, Mindestlizenzgebühren oder eine Kombination dieser Modelle. Richtig gewählt können die Lizenzgebühren für den Lizenzgeber ein zusätzliches Mittel sein, den Lizenznehmer zur Nutzung der Marke zu motivieren, z. B. durch eine Mindestlizenzgebühr für bestimmte Zeiträume. Möglich ist auch eine Stücklizenz in Kombination mit einer Vereinbarung, dass die Zahlungspflicht endet, sobald ein bestimmter Gebührenbetrag erreicht ist.

Einflussfaktoren auf die Höhe der Lizenzgebühren sind insbesondere die Bekanntheit der Marke, der Umfang der eingeräumten Lizenz (ausschließliche Lizenzen sind regelmäßig deutlich teurer als einfache Markenlizenzen), der vereinbarte Prozentsatz vom Umsatz sowie mögliche Investitionen, die der Lizenznehmer in die Marke vornehmen wird.

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