Der IDO Interessenverband kann nicht klagen
Das OLG Koblenz hat entschieden, dass es dem Interessenverband IDO (Rechts-und Finanzcoinsulting deutscher Inline-Unternehmen e.V.) an einer für eine Abmahnung erforderlichen Aktivlegitimation im Bereich „Schmuck“ fehlt. (Beschluss vom 03.02.2020, Az 9 W 356/ 19) Amtlicher Leitsatz Bei der sowohl für die Prozessführungsbefugnis, als auch für die Aktivlegitimation, eines Wettbewerbsverbands maßgeblichen Frage, ob dem Verband im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG eine erhebliche Zahl von Mitbewerbern des Verletzers angehört, sind auch die […]
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Guido Kluck, LL.M.
- 4. August 2020