Täglich passieren tausende Unfälle im Straßenverkehr. Für die Betroffenen stellt diese Situation und die rechtlichen Probleme, die damit verbunden sind, eine große Herausforderung dar. Wir helfen Ihnen diese Situation rechtlich einwandfrei zu managen und verraten Ihnen in diesem Artikel, ob man immer einen Gutachter beauftragen darf.
Grundsatz: Schadensersatzpflicht für Betroffenen
Der im Verkehrsunfall unverschuldet Verwickelte hat nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB u.a. einen Anspruch auf Schadensersatz. Darunter fallen grundsätzlich auch die Kosten für einen Gutachter.
Versicherungen wollen Gutachtenkosten nicht übernehmen
Oftmals wollen die Versicherungen die Kosten für ein Gutachten nicht übernehmen und berufen sich auf eine zu geringe Schadenshöhe (Bagatellgrenze). Demnach stünden dann die Gutachterkosten in Bezug mit dem tatsächlichen Sachschaden außer Verhältnis.
Rechtstipp: Eine Bagatellgrenze gibt es bei Verkehrsunfällen nicht. Es kommt einzig und allein auf den Einzelfall an.
BGH zur Bagatellgrenze
Der BGH urteile am 30.11.2004 (Az. VI ZR 365/03) zur Bagatellgrenze. Demnach sollten bereits ca. 750 EUR ausreichen, um die Kosten für einen Sachverständigen zu rechtfertigen. Daran hielten sich die Amts- und Landgerichte und nahmen es als ungefähren Richtwert. Heute haben die Gerichte diesen Wert schon an die Inflation angepasst und sehen die Grenze eher bei ca. 1000 EUR.
Einzelfall ausschlaggebend
Bei untypischen oder komplizierten Unfallhergängen, wo die Sach- und Rechtslage nicht eindeutig ist, setzen die Gerichte aber auch heutzutage die Bagatellgrenze viel niedriger an, so auch das AG Nürnberg (Urt. 06.06.2019, Az. 18 C 2692/19) oder das AG Wolfenbüttel (08.05.2018, Az. 17 C 270/17).
Kurzgutachten
Es besteht aber immer die Möglichkeit ein Kurzgutachten in Auftrag zu geben, um die Kosten bei der Versicherung geltend zu machen. So ein Kurzgutachten enthält Bilder und eine Schadensprognose. Der Preis liegt bei ca. 70 - 100 EUR.
Schadensregulierung, Abschleppkosten, Wertminderung
Für die Schadensregulierung findet sich in § 823 BGB die gesetzliche Grundlage. Hiernach ist derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der andere Menschen, deren Gesundheit, Freiheit, Güter oder sonstige Rechte willentlich oder auch nur versehentlich verletzt. Bei einer Überschreitung der sog. Bagatellgrenze von ca. 750 EUR kann es empfehlenswert sein einen KFZ-Gutachter einzuschalten, der die Schadenshöhe bestimmt. Die Kosten des Gutachters kann der Geschädigte vom Unfallverursacher ersetzt verlangen. Ebenfalls ersatzfähig sind darüber hinaus die Abschleppkosten und natürlich die Anwaltskosten. Darüber hinaus kann ein Ausgleich der Wertminderung des Fahrzeugs verlangt werden. Hierzu beraten wir Sie gern!
Fazit
Es ist also eindeutig, man kann immer einen Gutachter beauftragen, der die Schadenshöhe nach einem Unfall feststellt. Allerdings sollte man darauf achten, wie hoch der Schaden ist. Ab ca. 1000 EUR können Sie grundsätzlich einen Gutachter beauftragen, unter der Grenze wäre ggfs. ein Kurzgutachten angemessen. Das kommt aber alles auf den Einzelfall. Lassen Sie sich von unserem erfahrenen Team beraten. Melden Sie sich bei uns!
Und viele Versicherungen weigern sich den Schaden vollständig zu regulieren oder verzögern Zahlungen zur Reparatur oder Wiederbeschaffung des Fahrzeuges ganz erheblich.
Darüber hinaus machen Geschädigte oft nicht alle Schäden gegenüber der Versicherung geltend, die sie geltend machen können. Und hierdurch verschenken Sie dann oft bares Geld.
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