Die Farbmarke Orange einer Baumarktkette hat vor dem Bundesgerichtshof keinen Bestand gehabt. Mit Urteil vom 17. September 2026 - I ZB 58/25 hat der für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat entschieden, dass der Farbton Orange für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln nicht als Marke geschützt bleibt.
Im Kern ging es um eine Frage, die für viele Unternehmen mit starker Hausfarbe wichtig ist: Wird eine Farbe vom Publikum nur als Gestaltung wahrgenommen oder schon als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen? Der Bundesgerichtshof hat die Löschung der eingetragenen Farbmarke bestätigt, weil es an originärer Unterscheidungskraft fehlte und auch eine Verkehrsdurchsetzung nicht ausreichend nachgewiesen war.
Die Entscheidung zeigt, dass eine auffällige und lange verwendete Unternehmensfarbe allein noch kein exklusives Markenrecht begründet. Gerade abstrakte Farbmarken müssen hohe Hürden überwinden, wenn sie Wettbewerber von der Nutzung einer Farbe ausschließen sollen.
Farbmarke Orange im Baumarkt: Worum ging es?
Die Parteien des Verfahrens betreiben Baumarktketten. Die Markeninhaberin hatte im Jahr 2010 eine abstrakte Farbmarke im Farbton Orange für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln angemeldet. Abstrakt bedeutet in diesem Zusammenhang: Geschützt werden sollte nicht ein Logo, ein Schriftzug oder eine bestimmte grafische Gestaltung, sondern die Farbe als solche.
Die Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register erfolgte auf Grundlage eines von der Markeninhaberin vorgelegten demoskopischen Gutachtens. Die Marke wurde also nicht deshalb eingetragen, weil der Farbe von Anfang an eine klare Kennzeichnungskraft zugesprochen wurde. Grundlage war vielmehr die Annahme, die Farbe habe sich im Verkehr als Hinweis auf die Markeninhaberin durchgesetzt.
Andere Baumarktunternehmen beantragten später die Löschung der Marke. Sie vertraten die Auffassung, der Farbton verfüge nicht über die für eine Marke erforderliche Unterscheidungskraft. Verbraucher würden in Orange keinen zuverlässigen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen sehen.
Das Deutsche Patent- und Markenamt gab den Löschungsanträgen statt. Die Markeninhaberin legte dagegen Beschwerde ein, blieb aber auch vor dem Bundespatentgericht erfolglos. Das Bundespatentgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 5. Juni 2025 - 29 W (pat) 24/18 zurück. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wollte die Markeninhaberin vor dem Bundesgerichtshof erreichen, dass die Löschungsanträge zurückgewiesen werden. Auch dieser Versuch blieb erfolglos.
Warum Farben als Marke schwierig sind
Nach dem Markengesetz können Zeichen nur dann als Marke eingetragen bleiben, wenn sie geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Genau hier liegt bei einzelnen Farben das zentrale Problem. Verbraucher nehmen Farben häufig als Gestaltung, als Werbeelement oder als optischen Akzent wahr. Sie schließen aus einer Farbe regelmäßig nicht automatisch auf die betriebliche Herkunft.
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt Marken von der Eintragung aus, denen für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft bedeutet vereinfacht: Das Zeichen muss aus Sicht des angesprochenen Publikums als Herkunftshinweis verstanden werden können.
Bei abstrakten Farbmarken geht die Rechtsprechung im Allgemeinen davon aus, dass diese originäre Unterscheidungskraft fehlt. Der Bundesgerichtshof hat auch in diesem Verfahren betont, dass Verbraucher aus der Farbe eines Produkts regelmäßig nicht auf die Herkunft der Ware oder der erbrachten Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen schließen.
Es kann besondere Umstände geben, die ausnahmsweise für eine originäre Unterscheidungskraft einer Farbe sprechen. Solche Umstände sah der Bundesgerichtshof beim hier streitigen Orange im Baumarktbereich jedoch nicht. Nach der Entscheidung ist der angesprochene Verkehr bei Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln nicht daran gewöhnt, dass Farben als Kennzeichnungsmittel verwendet werden.
Damit war die erste Hürde nicht genommen. Die Farbmarke konnte nur dann Bestand haben, wenn die fehlende originäre Unterscheidungskraft durch Verkehrsdurchsetzung überwunden wurde.
BGH zur Farbmarke Orange: Die Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin zurückgewiesen. Das Bundespatentgericht habe zu Recht angenommen, dass der Eintragung der angegriffenen Marke das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft entgegenstand.
Die Karlsruher Entscheidung knüpft an zwei Punkte an. Erstens fehlte der abstrakten Farbmarke Orange nach Auffassung des Gerichts originäre Unterscheidungskraft. Zweitens war dieses Eintragungshindernis nicht durch Verkehrsdurchsetzung im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG überwunden.
§ 8 Abs. 3 MarkenG erlaubt es, ein an sich nicht unterscheidungskräftiges Zeichen dennoch als Marke zu schützen, wenn es sich vor dem maßgeblichen Zeitpunkt infolge seiner Benutzung in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat. Bei einer Farbe bedeutet das: Ein erheblicher Teil des maßgeblichen Publikums muss die Farbe gerade als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstehen.
Im Löschungsverfahren spielte außerdem § 50 MarkenG eine Rolle. Danach wird die Eintragung einer Marke auf Antrag für nichtig erklärt und gelöscht, wenn sie entgegen den einschlägigen Eintragungsvoraussetzungen eingetragen worden ist. Für die bis zum 13. Januar 2019 geltende Fassung des § 50 MarkenG war zudem geregelt, dass eine entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eingetragene Marke nur gelöscht werden konnte, wenn das Schutzhindernis auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag bestand.
Der Bundesgerichtshof bestätigte im Ergebnis beide entscheidenden Bewertungen des Bundespatentgerichts: Die Marke war bei ihrer Anmeldung im Jahr 2010 nicht ausreichend verkehrsdurchgesetzt, und auch für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Januar 2025 ließ sich eine Verkehrsdurchsetzung nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen.
Warum die Verkehrsdurchsetzung nicht reichte
Für den Zeitpunkt der Anmeldung im Jahr 2010 lag ein demoskopisches Gutachten aus dem Jahr 2012 vor. Dieses ergab in der Gesamtbevölkerung einen Zuordnungsgrad von 45,6 %. Der Bundesgerichtshof hielt diesen Wert für nicht ausreichend, um eine Verkehrsdurchsetzung anzunehmen.
Besonders wichtig war dabei die Frage, wer überhaupt zum angesprochenen Verkehr zählt. Die Markeninhaberin konnte sich nicht auf einen engeren Kreis besonders interessierter oder regelmäßiger Baumarktkunden beschränken. Nach der Entscheidung zählt bei Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln die Gesamtbevölkerung zum angesprochenen Verkehr. Der Grund: Es handelt sich um Waren des Massenkonsums, an denen bei jedem Verbraucher ein Bedarf entstehen kann.
Auch eine Gesamtschau mit den von der Markeninhaberin vorgetragenen Umständen zu Dauer und Umfang der damaligen Markennutzung führte nicht zu einem anderen Ergebnis. Der Zuordnungsgrad von 45,6 % reichte dem Gericht nicht aus, um die erforderliche sichere Verkehrsdurchsetzung zum Anmeldezeitpunkt zu belegen.
Für den späteren Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Januar 2025 stützte sich die Markeninhaberin auf ein weiteres demoskopisches Gutachten aus dem Jahr 2020. Dieses kam auf einen Zuordnungsgrad von 49,6 % in der Gesamtbevölkerung. Auch dieser Wert genügte nach der Entscheidung nicht, um die bestehenden Zweifel auszuräumen.
Hinzu kam ein von den Antragstellerinnen vorgelegtes Gegengutachten aus dem Jahr 2021. Dieses ermittelte lediglich einen Zuordnungsgrad von 30 %. Das Bundespatentgericht hatte es für ausgeschlossen gehalten, dass dieser geringere Wert auf methodische Mängel des Gegengutachtens zurückzuführen war. Der Bundesgerichtshof beanstandete diese Bewertung nicht.
Die dadurch bestehenden Zweifel an einer Verkehrsdurchsetzung im Januar 2025 konnten nach Auffassung der Gerichte auch nicht durch Angaben zu Dauer und Umfang der Markennutzung beseitigt werden. Das Bundespatentgericht musste zudem nicht von Amts wegen ein gerichtliches demoskopisches Gutachten zur Verkehrsdurchsetzung einholen.
Für Unternehmen ist dieser Teil der Entscheidung besonders lehrreich. Eine Farbe kann bekannt sein, ohne dass sie rechtlich als Marke durchgesetzt ist. Entscheidend ist nicht allein, ob Verbraucher eine Farbe wiedererkennen oder mit einem Marktauftritt verbinden. Entscheidend ist, ob sie die Farbe als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstehen und ob sich dies zuverlässig nachweisen lässt.
Folgen für die Praxis
Die Entscheidung betrifft unmittelbar abstrakte Farbmarken, ist aber auch für Unternehmen relevant, die stark mit einer bestimmten Hausfarbe arbeiten. Eine einheitliche Farbe in Filialen, Werbung oder sonstiger Kommunikation kann wirtschaftlich wertvoll sein. Sie führt jedoch nicht automatisch zu einem exklusiven Markenrecht.
Kleine und mittelständische Unternehmen sollten vor der Anmeldung einer einzelnen Farbe genau prüfen, ob die Farbe in ihrem Markt tatsächlich als Herkunftshinweis verstanden wird. Je breiter der angesprochene Verkehr ist, desto schwieriger kann der Nachweis werden. Im Baumarktbereich stellte der Bundesgerichtshof auf die Gesamtbevölkerung ab, weil Bau- und Heimwerkerartikel Waren des Massenkonsums sind.
Solo-Selbständige und kleinere Anbieter sollten außerdem bedenken, dass ein Farbauftritt im Wettbewerb regelmäßig auch von anderen Unternehmen genutzt werden kann, solange kein belastbarer Markenschutz besteht. Wer eine Farbe als zentrales Element seiner Markenstrategie nutzt, sollte deshalb nicht nur auf die optische Wiedererkennbarkeit setzen, sondern auch andere Kennzeichen wie Namen, Logos oder konkrete Gestaltungselemente im Blick behalten.
Für Markeninhaber zeigt die Entscheidung, dass eine Eintragung auf Grundlage von Verkehrsdurchsetzung nicht unangreifbar ist. Wird die Marke später mit einem Löschungsantrag angegriffen, kann erneut entscheidend werden, ob die Verkehrsdurchsetzung sicher belegt ist. Demoskopische Gutachten müssen deshalb methodisch tragfähig sein und den richtigen Verkehrskreis erfassen.
Für Wettbewerber macht die Entscheidung deutlich, dass bestehende Farbmarken nicht in jedem Fall hingenommen werden müssen. Wenn erhebliche Zweifel an der Unterscheidungskraft oder Verkehrsdurchsetzung bestehen, kann ein Löschungsantrag in Betracht kommen. Ob ein solcher Schritt sinnvoll ist, hängt allerdings stets von der konkreten Marke, den betroffenen Waren oder Dienstleistungen und der vorhandenen Beweislage ab.
Verbraucher betrifft die Entscheidung vor allem mittelbar. Sie zeigt, dass Markenrecht nicht jede bekannte Farbe einem einzelnen Unternehmen zuordnet. Farben bleiben im Grundsatz frei verfügbar, sofern die Voraussetzungen eines wirksamen Markenschutzes nicht erfüllt sind.
Häufige Fragen zur Farbmarke Orange
Kann eine einzelne Farbe überhaupt als Marke geschützt werden?
Ja, eine Farbe kann grundsätzlich markenrechtlich geschützt werden. Bei einer abstrakten Farbmarke sind die Anforderungen aber hoch, weil Verbraucher Farben häufig nur als Gestaltung und nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstehen.
Warum scheiterte die Farbmarke Orange im Baumarktbereich?
Der Bundesgerichtshof sah keine originäre Unterscheidungskraft. Außerdem war eine Verkehrsdurchsetzung nicht ausreichend nachgewiesen. Die vorgelegten Gutachten ergaben Zuordnungsgrade von 45,6 % und 49,6 % in der Gesamtbevölkerung; ein Gegengutachten kam auf 30 %.
Warum war die Gesamtbevölkerung maßgeblich?
Nach der Entscheidung zählt bei Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln die Gesamtbevölkerung zum angesprochenen Verkehr. Das Gericht begründete dies damit, dass es sich um Waren des Massenkonsums handelt, an denen bei jedem Verbraucher ein Bedarf entstehen kann.
Was bedeutet Verkehrsdurchsetzung?
Verkehrsdurchsetzung bedeutet, dass ein ursprünglich nicht unterscheidungskräftiges Zeichen durch Benutzung in den beteiligten Verkehrskreisen als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden wird. Diese Möglichkeit ist in § 8 Abs. 3 MarkenG vorgesehen.
Muss ein Gericht bei widersprüchlichen Gutachten immer ein eigenes Gutachten einholen?
Nein. In diesem Verfahren bestätigte der Bundesgerichtshof, dass das Bundespatentgericht nicht von Amts wegen ein gerichtliches demoskopisches Gutachten zur Frage der Verkehrsdurchsetzung einholen musste.
Fazit
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2026 - I ZB 58/25 setzt klare Grenzen für den Schutz abstrakter Farbmarken. Eine Farbe kann zwar grundsätzlich als Marke in Betracht kommen. Sie muss aber entweder von sich aus unterscheidungskräftig sein oder sich infolge ihrer Benutzung im Verkehr als Herkunftshinweis durchgesetzt haben.
Beim Orange einer Baumarktkette sah der Bundesgerichtshof diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Der maßgebliche Verkehr war nicht daran gewöhnt, Farben im Baumarktbereich als Kennzeichnungsmittel zu verstehen. Die vorgelegten Verkehrsbefragungen und die weiteren Angaben zur Markennutzung reichten nicht aus, um die Zweifel an einer Verkehrsdurchsetzung zu beseitigen.
Für Unternehmen lautet die zentrale Lehre: Eine starke Hausfarbe kann den Markenauftritt prägen, ersetzt aber keinen belastbaren Nachweis markenrechtlicher Schutzfähigkeit. Wer eine Farbe exklusiv beanspruchen möchte, muss die Wahrnehmung im Markt sorgfältig prüfen und im Streitfall sicher belegen können.
Farbmarke prüfen lassen
Nutzen Sie eine Farbe als zentrales Element Ihres Unternehmensauftritts oder möchten Sie gegen eine bestehende Farbmarke vorgehen? LEGAL SMART prüft, ob eine Anmeldung, Verteidigung oder Löschung aus markenrechtlicher Sicht in Betracht kommt und welche Nachweise dafür relevant sein können.
Der nächste sinnvolle Schritt ist eine strukturierte Ersteinschätzung Ihrer konkreten Marke, der betroffenen Waren oder Dienstleistungen und der vorhandenen Unterlagen zur Nutzung im Markt. So lässt sich besser beurteilen, ob eine Farbmarke tragfähig ist oder ob andere Schutzstrategien näherliegen.
Dieser Beitrag gibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.