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Meta haftet für Fake-Werbung auf Facebook und Instagram

Meta haftet für Fake-Werbung, wenn auf Facebook oder Instagram das Logo eines Unternehmens sowie Name und Bildnis eines bekannten Gründers für betrügerisch wirkende Anzeigen missbraucht werden. Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 16.09.2026, Az.: 2-06 O 234/25, entschieden, dass die Plattformbetreiberin unter anderem auf Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft haften kann.

Der Fall betrifft ein Problem, das viele Unternehmen, Selbständige und öffentlich sichtbare Personen kennen: Unbekannte Dritte erstellen Profile oder Werbeanzeigen, nutzen fremde Kennzeichen und Bilder und leiten Nutzer zu zweifelhaften Investmentangeboten weiter. Die Betroffenen melden die Inhalte, doch bis zur Löschung vergeht Zeit, während ähnliche Inhalte erneut erscheinen.

Besonders deutlich ist an der Entscheidung, dass sich das beklagte Unternehmen nach Auffassung des Gerichts nicht einfach darauf zurückziehen konnte, von einzelnen Fake-Anzeigen keine Kenntnis gehabt zu haben. Entscheidend war, dass die Ausspielung von Werbung und Nutzerinhalten durch Algorithmen gesteuert wurde.

Worum es bei Meta haftet für Fake-Werbung ging

Geklagt hatten ein Unternehmen aus dem Bereich Finanzinformationen und dessen Gründer und Geschäftsführer. Das Unternehmen betreibt ein Internetportal mit Vergleichsrechnern, Testberichten für Finanzprodukte und einem Verbraucherratgeber zu Finanzthemen. Zudem verfügt es über Social-Media-Auftritte auf Instagram und Facebook. Der Gründer ist durch Videos und einen Podcast zu Finanzthemen öffentlich bekannt und prägt das Erscheinungsbild des Unternehmens.

Unbekannte Dritte nutzten diese Bekanntheit aus. Sie veröffentlichten auf den von dem beklagten Unternehmen betriebenen Plattformen Instagram und Facebook Beiträge und Werbeanzeigen zu finanzmarktbezogenen Themen. Dabei verwendeten sie die geschützte Wort-Bildmarke des Unternehmens sowie den Namen und das Bildnis des Gründers. Über Links wurden bestimmte Investments empfohlen. Nach den Feststellungen des Gerichts geschah dies in mutmaßlich betrügerischer Absicht.

Mehrere geschädigte Nutzer wandten sich an die Kläger. Diese meldeten daraufhin zahlreiche Verstöße über ein von der Plattformbetreiberin vorgesehenes Tool. Allein in einem Monat wurden fast 260 Verstöße gemeldet. Dennoch kam es zu weiteren identischen oder sinngleichen Veröffentlichungen. Die Löschung gemeldeter Inhalte dauerte teilweise bis zu 62 Tage.

Die Kläger verlangten vor dem Landgericht Frankfurt am Main, dass das beklagte Unternehmen die Verbreitung solcher Inhalte unterlässt. Außerdem begehrten sie Schadensersatz, Auskunft über die Verbreitung und Abrufe sowie über die durch die Fake-Werbungen erzielten Einnahmen.

Digital Services Act und Plattformhaftung bei Scam-Ads

Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand auch Art. 6 Digital Services Act, kurz DSA. Diese Vorschrift enthält eine Haftungsprivilegierung für bestimmte Diensteanbieter, die Informationen speichern, die von Nutzern bereitgestellt werden. Ein Anbieter haftet danach nicht für solche gespeicherten Informationen, wenn er keine tatsächliche Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten hat oder nach Kenntniserlangung zügig tätig wird, um den Zugang zu sperren oder die Inhalte zu entfernen.

Das beklagte Unternehmen berief sich darauf, lediglich die Plattform bereitzustellen und von den einzelnen Fake-Inhalten keine ausreichende Kenntnis gehabt zu haben. Es verwies außerdem auf eigene Systeme und Meldewege zur Bekämpfung von Fake-Accounts, betrügerischen Anzeigen und missbräuchlichen Inhalten.

Die Kläger hielten dem entgegen, dass das Unternehmen die Verbreitung der Inhalte nicht neutral und passiv hinnehme. Gerade bei Werbeanzeigen entscheide ein automatisiertes Verfahren darüber, in welcher Rangfolge und zu welchem Zeitpunkt Anzeigen erscheinen. Auch die Anzeige von Nutzerinhalten in Feeds werde durch Algorithmen gesteuert. Dadurch, so die Argumentation, übe die Plattformbetreiberin Kontrolle über die Ausspielung aus.

Das Landgericht Frankfurt am Main stellte in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 16.06.2026, Az.: C-188/24 und C-190/24, ab. Danach kann eine Haftungsprivilegierung ausscheiden, wenn ein Diensteanbieter Kontrolle über Inhalte ausübt. Eine solche Kontrolle kann nach der in der Faktenbasis wiedergegebenen Begründung auch durch Algorithmen erfolgen, wenn diese über bloße Kategorisierung oder Indexierung hinaus bestimmen, unter welchen Bedingungen, auf welche Weise und in welcher Rangfolge Informationen verbreitet werden.

Die Entscheidung des LG Frankfurt zu Fake-Werbung

Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Klage in wesentlichen Punkten statt. Mit Urteil vom 16.09.2026, Az.: 2-06 O 234/25, verurteilte es das beklagte Unternehmen dazu, die Veröffentlichung und Verbreitung bestimmter rechtsverletzender Inhalte zu unterlassen.

Gegenüber der Klägerin sah das Gericht eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts. Dieses schützt den sozialen Geltungsanspruch eines Unternehmens. Vereinfacht gesagt geht es darum, dass ein Unternehmen nicht hinnehmen muss, wenn Dritte unter seinem Kennzeichen oder mit seinem prägenden Erscheinungsbild öffentlich auftreten und dadurch den Eindruck erwecken, die Inhalte stammten vom Unternehmen selbst.

Gegenüber dem Gründer bejahte das Gericht eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch die Nutzung seines Bildnisses sowie seines Namens. Das Recht am eigenen Bild folgt aus §§ 22, 23 Kunsturheberrechtsgesetz. Das Namensrecht ist in § 12 Bürgerliches Gesetzbuch geregelt. Die Ansprüche wurden nach der Entscheidung unter anderem in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB und § 1004 Abs. 1 BGB analog geltend gemacht.

Das Gericht untersagte nicht nur die konkret angegriffenen Veröffentlichungen. Der Ausspruch erfasste auch sinngleiche Inhalte, soweit sie an die im Urteil beschriebenen Verletzungsformen anknüpfen. Bei Verstößen gegen das Unterlassungsgebot kann ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro festgesetzt werden.

Teilweise blieb die Klage allerdings ohne Erfolg. Urheberrechtliche Ansprüche scheiterten daran, dass die Klägerin nicht beweisen konnte, über ausschließliche Nutzungsrechte an den betroffenen Bildern zu verfügen. Das Gericht stellte insoweit auf die Anforderungen an die Darlegung und den Nachweis solcher Rechte ab.

Warum Meta haftet für Fake-Werbung trotz fehlender Kenntnis

Der Kern der Entscheidung liegt in der Frage, ob sich das beklagte Unternehmen auf fehlende Kenntnis berufen konnte. Das Landgericht verneinte dies. Es sah die Plattformbetreiberin nicht als rein neutralen Hostprovider, soweit sie Werbung und Nutzerinhalte algorithmisch ausspielt.

Bei Werbeanzeigen entscheidet das beklagte Unternehmen nach den Feststellungen des Gerichts im Rahmen eines automatisierten Auktionsverfahrens über Rangfolge und Zeitpunkt der Anzeigen. Dabei wird auch ein Qualitätsscore berücksichtigt. Bei Nutzerinhalten steuert die Plattform die Ausspielung in den Feeds der Nutzer ebenfalls durch Algorithmen.

Damit ging die Rolle der Plattform nach Auffassung des Gerichts über ein bloßes technisches Speichern hinaus. Anders als bei rein chronologischen Nutzerfeeds, bei denen Nutzer im Wesentlichen selbst bestimmen, wessen Beiträge sie in zeitlicher Reihenfolge sehen, beeinflusst die Plattform hier aktiv, welche Inhalte welchen Nutzern angezeigt werden. Das Gericht nahm daher eine Kontrolle über die Verbreitung an.

Diese Kontrolle führte dazu, dass die Haftungsprivilegierung aus Art. 6 DSA nach Auffassung der Kammer nicht eingriff. Auf tatsächliche Kenntnis von jedem einzelnen Inhalt kam es deshalb nicht entscheidend an. Zusätzlich führte das Gericht aus, dass selbst bei Anwendung des Art. 6 DSA die Reaktion nicht in allen Fällen zügig genug gewesen wäre. Löschdauern von 14, 20 oder sogar 62 Tagen bei eindeutigen Verstößen genügten den Anforderungen nicht.

Für Betroffene ist dieser Punkt bedeutsam. Das Urteil zeigt, dass eine Plattform nicht automatisch mit dem Hinweis entlastet ist, rechtswidrige Inhalte seien von Dritten eingestellt worden. Wenn sie die Verbreitung durch eigene algorithmische Systeme steuert, kann sie nach dieser Entscheidung unmittelbar verantwortlich sein.

Auskunft, Schadensersatz und Geldentschädigung

Neben der Unterlassung sprach das Landgericht den Klägern weitere Ansprüche zu. Das beklagte Unternehmen muss Auskunft darüber erteilen, in welchem Umfang die betroffenen und sinngleichen Inhalte auf Instagram und Facebook verbreitet, abgerufen oder öffentlich zugänglich gemacht wurden. Die Auskunft soll geordnet nach URL, Gesamtabrufen und den damit erzielten Einnahmen erfolgen.

Diese Auskunft ist praktisch wichtig, weil Betroffene ohne solche Informationen kaum beurteilen können, wie weit sich eine Fake-Kampagne verbreitet hat. Auch die Bezifferung eines möglichen Schadens hängt regelmäßig davon ab, wie viele Nutzer erreicht wurden und ob die Plattform selbst Einnahmen aus der Verbreitung erzielt hat.

Das Gericht stellte außerdem fest, dass das beklagte Unternehmen verpflichtet ist, den Klägern Schäden zu ersetzen, die aus den Verletzungshandlungen entstanden sind oder künftig entstehen. Dabei bezog es auch sinngleiche Verletzungshandlungen und Weiterverbreitungen durch Dritte ein.

Dem Gründer sprach das Gericht zudem dem Grunde nach eine Geldentschädigung wegen schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu. Die Höhe wurde nicht im Urteilstenor festgelegt, sondern sollte nach Ermessen des Gerichts bestimmt werden. Maßgeblich war unter anderem, dass unter Verwendung seines Namens und Bildnisses betrügerische Angebote verbreitet wurden und Nutzer den Eindruck gewinnen konnten, die Empfehlungen stammten tatsächlich von ihm.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.

Folgen für die Praxis

Für Unternehmen, Solo-Selbständige und bekannte Einzelpersonen ist die Entscheidung ein starkes Signal. Wer feststellt, dass Logo, Name, Bildnis oder Unternehmenskennzeichen in Fake-Profilen oder Scam-Ads verwendet werden, sollte die einzelnen Fälle sorgfältig sichern. Dazu gehören Screenshots, Datum, Uhrzeit, Plattform, Profilname, Anzeigenkennzeichnung und die jeweilige Meldung über das von der Plattform bereitgestellte Tool.

Wichtig ist auch, der Plattform möglichst klar mitzuteilen, woran rechtsverletzende Inhalte erkennbar sind. Im entschiedenen Fall spielte eine Rolle, dass die Kläger Referenzbilder hinterlegt und beschrieben hatten, welche Kombinationen aus Bildnissen, Namen und Kennzeichen nicht von ihnen stammen. Zudem war relevant, dass die Klägerin selbst keine Werbeanzeigen auf den Plattformen schaltete.

Unternehmen sollten außerdem prüfen, ob ihre Rechte an Bildern, Videos und Marken sauber dokumentiert sind. Das Urteil zeigt, dass urheberrechtliche Ansprüche scheitern können, wenn ausschließliche Nutzungsrechte nicht bewiesen werden können. Gerade bei Fotos von Mitarbeitern, externen Fotografen oder Social-Media-Material sollte klar geregelt sein, welche Nutzungsrechte dem Unternehmen zustehen.

Für Verbraucher bedeutet die Entscheidung keine Garantie, vor betrügerischen Anzeigen geschützt zu sein. Sie macht aber deutlich, dass Plattformen bei algorithmisch ausgespielten Inhalten nicht ohne Weiteres jede Verantwortung von sich weisen können. Nutzer sollten bei Investmentwerbung mit bekannten Namen, Logos oder Bildern besonders vorsichtig sein, wenn über Links in geschlossene Gruppen oder zu nicht überprüfbaren Angeboten geführt wird.

Für Plattformbetreiber und werbende Unternehmen folgt aus der Entscheidung, dass Prozesse für Meldungen, Löschungen und die Erkennung sinngleicher Inhalte belastbar organisiert sein müssen. Lange Bearbeitungszeiten können rechtlich problematisch sein, wenn der rechtswidrige Charakter der Inhalte erkennbar ist.

Häufige Fragen

Worum ging es in der Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main?

Es ging um Fake-Profile und Fake-Werbung auf Instagram und Facebook. Unbekannte Dritte nutzten das Kennzeichen eines Unternehmens sowie Namen und Bildnis seines bekannten Gründers, um für mutmaßlich betrügerische Investments zu werben.

Welche Ansprüche hat das Gericht zugesprochen?

Das Gericht sprach Unterlassungsansprüche, Auskunftsansprüche und die Feststellung einer Schadensersatzpflicht zu. Außerdem stellte es dem Grunde nach eine Geldentschädigung zugunsten des betroffenen Gründers wegen schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzung fest.

Warum half der Hinweis auf fehlende Kenntnis nicht?

Nach Auffassung des Gerichts übte das beklagte Unternehmen Kontrolle über die Ausspielung der Inhalte aus. Es entschied bei Werbung über automatisierte Verfahren über Rangfolge und Zeitpunkt der Anzeigen und steuerte Nutzerfeeds durch Algorithmen. Deshalb griff die Haftungsprivilegierung nach Art. 6 DSA nicht ein.

Reicht es, wenn eine Plattform gemeldete Inhalte irgendwann löscht?

Nach der Entscheidung genügt das nicht immer. Das Gericht hielt Löschdauern von 14, 20 und 62 Tagen bei den betroffenen eindeutigen Verstößen nicht für zügig genug.

Ist das Urteil bereits endgültig?

Nein. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.09.2026, Az.: 2-06 O 234/25, ist nicht rechtskräftig und kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.

Fazit

Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main stärkt die Rechte von Unternehmen und Personen, deren Kennzeichen, Namen oder Bilder für Fake-Werbung missbraucht werden. Die Entscheidung stellt klar, dass eine Plattform bei algorithmisch gesteuerter Ausspielung von Werbung und Nutzerinhalten nicht ohne Weiteres als rein passive Speicherstelle behandelt werden muss.

Besonders relevant ist die Verbindung von Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft. Betroffene erhalten damit nicht nur ein Mittel gegen konkrete Fake-Inhalte, sondern können auch Informationen zur Reichweite und zu möglichen Einnahmen verlangen. Zugleich zeigt die Entscheidung, wie wichtig eine saubere Dokumentation von Meldungen, Rechten und Verletzungsfällen ist.

Unterstützung bei Fake-Werbung und Identitätsmissbrauch

Wenn Ihr Unternehmen, Ihr Name oder Ihr Bild für Fake-Profile oder betrügerische Werbung auf Social-Media-Plattformen genutzt wird, sollten Sie frühzeitig prüfen lassen, welche Ansprüche in Betracht kommen und wie die Verstöße beweissicher dokumentiert werden können. LEGAL SMART unterstützt Sie bei der rechtlichen Einordnung, bei der Prüfung von Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen sowie bei der Vorbereitung der nächsten Schritte.

Dieser Beitrag gibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.