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BGH präzisiert Auskunftsanspruch beim Schufa-Score deutlich

Der Schufa-Score entscheidet für viele Verbraucher darüber mit, ob ein Kredit, ein Leasingvertrag, ein Mobilfunkvertrag oder ein anderer Vertrag zustande kommt. Der Bundesgerichtshof hat nun präzisiert, wann Betroffene von der SCHUFA genauer erfahren können, wie ein solcher Scorewert zustande gekommen ist.

In vier Urteilen vom 21. Oktober 2026 – I ZR 227/25, I ZR 228/25, I ZR 229/25 und I ZR 230/25 – hat der Bundesgerichtshof die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Dresden teilweise aufgehoben und die Verfahren zurückverwiesen. Die zentrale Botschaft: Ein Anspruch auf vertiefte Auskunft nach der DSGVO besteht nicht automatisch bei jedem Scorewert, kann aber greifen, wenn der Score für eine nachteilige Vertragsentscheidung maßgeblich war.

Für Verbraucher, Solo-Selbständige und Unternehmen ist die Entscheidung wichtig, weil sie zwei Dinge zugleich klärt: Betroffene müssen einen konkreten Zusammenhang zwischen Scoreübermittlung und Nachteil darlegen. Zugleich erleichtert der BGH ihnen diesen Nachweis deutlich.

Worum es beim Streit um den Schufa-Score ging

Die beklagte SCHUFA betreibt eine Wirtschaftsauskunftei. Ihr Bonitätsinformationssystem beruht auf der Sammlung, Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe von Wirtschaftsdaten natürlicher und juristischer Personen. Diese Daten sollen insbesondere Kreditgeber vor Verlusten im Kreditgeschäft mit potenziellen Kreditnehmern schützen.

Bei Auskünften über potenzielle Vertragspartner ihrer Kunden bildet die SCHUFA auf Grundlage der gespeicherten Daten mit einem mathematisch-statistischen Verfahren sogenannte Scorewerte. Diese Werte sind nach verschiedenen Zwecken differenziert und sollen den Kunden der SCHUFA eine Einschätzung ermöglichen, wie wahrscheinlich ein bestimmtes Zahlungsverhalten ist.

Die vier Kläger waren Privatpersonen. Sie hatten im Jahr 2023 von der SCHUFA Auskunft über ihre gespeicherten personenbezogenen Daten sowie über Scorewerte erhalten, die in den letzten zwölf Monaten auf Bonitätsanfragen hin übermittelt worden waren. Die Auskünfte enthielten unter anderem Scorewerte, Ratingstufen, Erfüllungswahrscheinlichkeiten und Angaben zu Datenarten, die nach Darstellung der SCHUFA damals verwendet wurden. Zusätzlich verwies die SCHUFA auf weitere Informationen zum Scoring, die im Internet abrufbar waren.

Den Klägern reichte das nicht. Sie verlangten weitergehende Auskunft über die Berechnung ihrer Scorewerte und stützten sich dabei auf die Datenschutz-Grundverordnung. Außerdem verlangten sie die Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.

Die Landgerichte wiesen die Auskunftsanträge ab. Das Oberlandesgericht Dresden änderte die Urteile teilweise und verurteilte die SCHUFA unter anderem dazu, Auskunft über die Gewichtung der die Scorewerte am stärksten beeinflussenden Kriterien, die Aussagekraft des konkret ermittelten Scorewerts sowie die für die Erstellung der Basisscorewerte genutzten personenbezogenen Daten und Kriterien zu erteilen. Gegen diese Verurteilungen wandte sich die SCHUFA mit ihren Revisionen zum Bundesgerichtshof.

DSGVO-Auskunft zum Schufa-Score und Art. 22 DSGVO

Rechtlicher Ausgangspunkt ist Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO. Danach hat eine betroffene Person ein Recht auf Informationen über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 Abs. 1 und 4 DSGVO. In diesen Fällen muss der Verantwortliche zumindest aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie über die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen der Verarbeitung für die betroffene Person geben.

Art. 22 Abs. 1 DSGVO schützt davor, einer ausschließlich auf automatisierter Verarbeitung beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die rechtliche Wirkung entfaltet oder die betroffene Person in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Profiling meint nach Art. 4 Nr. 4 DSGVO eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, mit der persönliche Aspekte einer natürlichen Person bewertet werden, etwa ihre wirtschaftliche Lage oder Zuverlässigkeit.

Der Europäische Gerichtshof hatte bereits mit Urteil vom 7. Dezember 2023 – C-634/21 – SCHUFA Holding [Scoring] entschieden, dass die Erstellung eines Scorewerts eine automatisierte Entscheidung sein kann. Voraussetzung ist aber, dass ein Dritter seine Entscheidung, ob er mit der betroffenen Person ein Vertragsverhältnis begründet, durchführt oder beendet, maßgeblich von dem übermittelten Scorewert abhängig macht.

Damit steht der Auskunftsanspruch nicht isoliert neben dem Scoring. Er hängt davon ab, ob alle Voraussetzungen des Art. 22 Abs. 1 DSGVO erfüllt sind. Genau an diesem Punkt setzte der Bundesgerichtshof an. Das Oberlandesgericht Dresden hatte zwar zugunsten der Kläger entschieden, aber nach Auffassung des BGH nicht ausreichend festgestellt, ob die konkreten Scorewerte tatsächlich zu einer erheblichen Beeinträchtigung der jeweiligen Kläger geführt hatten.

Was der BGH zum Schufa-Score entschieden hat

Die Revisionen der SCHUFA hatten Erfolg. Der Bundesgerichtshof hob die Berufungsurteile auf, soweit den Ansprüchen auf Auskunft und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten stattgegeben worden war. Die Sachen wurden zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der BGH stellte klar, dass das Handeln der SCHUFA die Merkmale eines Profilings im Sinne von Art. 4 Nr. 4 DSGVO erfüllt. Ebenso erfüllt es die Merkmale einer Entscheidung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 DSGVO. Damit ist aber noch nicht automatisch entschieden, dass die SCHUFA in jedem Fall vertieft über die Berechnung des Scorewerts Auskunft geben muss.

Entscheidend ist nach der Begründung des BGH, ob die betroffene Person durch die jeweilige Entscheidung erheblich beeinträchtigt wurde. Das Berufungsgericht hätte deshalb feststellen müssen, ob es von den jeweiligen Scorewerten maßgeblich abhing, dass ein Dritter, dem der Scorewert übermittelt wurde, ein Vertragsverhältnis mit dem jeweiligen Kläger begründete, durchführte oder beendete.

Anders formuliert: Der Score muss nicht nur existieren und übermittelt worden sein. Er muss für eine konkrete Entscheidung eines Unternehmens eine maßgebliche Rolle gespielt haben. Nur dann kann die betroffene Person einer automatisierten Entscheidungsfindung im Sinne der DSGVO unterworfen gewesen sein. Ohne diese Prüfung durfte das Oberlandesgericht die SCHUFA nicht zur weitergehenden Auskunft verurteilen.

Für die Kläger bedeutet die Zurückverweisung allerdings nicht, dass ihre Ansprüche endgültig gescheitert sind. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren können sie vom BGH beanstandete Mängel an der Bestimmtheit ihrer Klageanträge beheben. Das Berufungsgericht muss anschließend die fehlenden Feststellungen zum Anspruchsgrund treffen.

Beweiserleichterung für Betroffene beim Schufa-Score

Ein besonders praxisrelevanter Punkt der Entscheidung betrifft die Darlegungs- und Beweislast. Grundsätzlich müssen die Kläger darlegen und beweisen, dass der Scorewert für die nachteilige Entscheidung maßgeblich war. Der BGH betont aber, dass an diese Anforderungen mit Blick auf den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen.

Nach Auffassung des BGH genügt es, wenn der jeweilige Kläger vorträgt, dass die SCHUFA einen Scorewert an ein Unternehmen übermittelt hat und es in zeitlichem Zusammenhang damit zu einer für ihn nachteiligen Entscheidung gekommen ist. Diese Entscheidung kann die Anbahnung oder Durchführung eines Vertragsverhältnisses mit diesem Unternehmen oder mit einem verbundenen Unternehmen betreffen.

Ist dies dargelegt und gegebenenfalls bewiesen, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Entscheidung des Unternehmens maßgeblich auf den von der SCHUFA gebildeten Scorewert zurückzuführen ist. Damit weicht der BGH ausdrücklich von Auffassungen einiger anderer Oberlandesgerichte ab, die strengere Anforderungen gestellt hatten.

Diese Beweiserleichterung ist für Betroffene bedeutsam. In der Praxis wissen Verbraucher häufig nicht, welche internen Kriterien ein Unternehmen bei einer Vertragsentscheidung herangezogen hat. Sie können aber regelmäßig erkennen, dass eine Anfrage gestellt wurde, ein Score übermittelt wurde und anschließend eine Ablehnung oder eine andere nachteilige Entscheidung erfolgte.

Die Entscheidung schafft daher keinen voraussetzungslosen Anspruch auf Offenlegung jedes Scoring-Details. Sie verhindert aber zugleich, dass der Auskunftsanspruch daran scheitert, dass Betroffene Einblick in interne Entscheidungsabläufe eines Unternehmens nehmen müssten, die ihnen typischerweise nicht offenstehen.

Grenzen und Reichweite der SCHUFA-Auskunft

Der BGH hat nicht abschließend festgelegt, welche Informationen die SCHUFA in den konkreten Fällen erteilen muss. Diese Frage wird das Oberlandesgericht Dresden nach der Zurückverweisung erneut prüfen müssen, falls es dem Grunde nach einen Auskunftsanspruch bejaht.

Allerdings hat der Bundesgerichtshof einen wichtigen Punkt bereits klargestellt: Sollte die SCHUFA gegenüber den Klägern dem Grunde nach zu einer Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO verpflichtet sein, hat sie diese Verpflichtung mit ihren Schreiben aus dem Jahr 2023 nicht erfüllt. Die damaligen Auskünfte über gespeicherte Daten, übermittelte Scorewerte, Ratingstufen, Erfüllungswahrscheinlichkeiten und Datenarten reichten dann also nicht aus.

Gleichzeitig beanstandete der BGH, dass das Berufungsgericht die Reichweite des jeweiligen Auskunftsanspruchs nicht in allen Punkten rechtsfehlerfrei bestimmt hatte. Auch hierzu hat der Bundesgerichtshof Hinweise für das weitere Verfahren gegeben. Die genaue Ausgestaltung der Auskunft bleibt daher Sache der erneuten Entscheidung des Berufungsgerichts.

Wichtig ist zudem die zeitliche Einordnung. Die Verfahren betreffen Scorewerte und Auskünfte aus dem Jahr 2023. Der seit dem 17. März 2026 verwendete neue SCHUFA-Score ist nicht Gegenstand dieser Verfahren. Nach den vorliegenden Angaben nutzt die SCHUFA seit diesem Datum ein neues Scoring-Modell, das für Verbraucher leichter nachvollziehbar sein soll. Zwölf Kriterien fließen dabei in einen Wert zwischen 100 und 999 Punkten ein.

Auch die gesetzlichen Vorgaben ändern sich. Am 20. November 2026 treten neue Regeln zum Bonitäts-Scoring in Kraft. Auskunfteien müssen Verbrauchern auf Anfrage unter anderem die in den vergangenen zwölf Monaten berechneten Scorewerte und die verwendeten Daten offenlegen sowie kenntlich machen, welche Kriterien den jeweiligen Wert besonders stark beeinflusst haben. Diese neuen Regeln waren nicht Gegenstand der BGH-Verfahren, zeigen aber, dass Transparenz beim Scoring rechtlich weiter an Bedeutung gewinnt.

Folgen für die Praxis

Für Verbraucher ist die Entscheidung vor allem dann relevant, wenn eine Vertragsentscheidung nachteilig ausgefallen ist und kurz zuvor ein Scorewert übermittelt wurde. Wer etwa nach einer Bonitätsanfrage eine Ablehnung erhält, sollte dokumentieren, wann die Anfrage erfolgte, welches Unternehmen beteiligt war und welche Entscheidung anschließend getroffen wurde. Der zeitliche Zusammenhang kann nach der Rechtsprechung des BGH eine tatsächliche Vermutung auslösen.

Betroffene sollten außerdem sorgfältig prüfen, welche Auskünfte sie bereits erhalten haben. Die allgemeine Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten und über übermittelte Scorewerte ist von der weitergehenden Auskunft über die Logik, Tragweite und Auswirkungen einer automatisierten Entscheidungsfindung zu unterscheiden. Gerade diese Unterscheidung steht im Zentrum der Entscheidung.

Für Solo-Selbständige kann das Thema ebenfalls relevant sein, wenn private Bonitätsdaten bei Vertragsentscheidungen eine Rolle spielen. Auch bei geschäftlich veranlassten Verträgen kann eine Ablehnung wirtschaftlich spürbare Folgen haben. Entscheidend bleibt aber stets, ob eine natürliche Person betroffen ist und ob die Voraussetzungen der DSGVO erfüllt sind.

Kleine und mittelständische Unternehmen, die Scorewerte in ihren Entscheidungsprozessen nutzen, sollten aus der Entscheidung ebenfalls Schlüsse ziehen. Wenn ein Scorewert für den Abschluss, die Durchführung oder die Beendigung eines Vertrags maßgeblich ist, kann dies Auskunftsansprüche der betroffenen Person auslösen. Unternehmen sollten deshalb nachvollziehbar dokumentieren, welche Faktoren in eine Entscheidung eingeflossen sind und ob der Scorewert tatsächlich ausschlaggebend war.

Für Vertragsprozesse bedeutet das: Bonitätsprüfungen sollten nicht nur technisch funktionieren, sondern auch rechtlich sauber eingebettet sein. Wo Entscheidungen vollständig oder maßgeblich automatisiert vorbereitet werden, braucht es klare Zuständigkeiten, verständliche Kommunikation und eine überprüfbare Grundlage. Die Entscheidung des BGH zeigt, dass pauschale Hinweise auf Scoring nicht immer genügen.

Häufige Fragen zum Schufa-Score

Muss die SCHUFA immer erklären, wie mein Score berechnet wurde?

Nein. Nach dem BGH besteht ein weitergehender Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO nur, wenn die Voraussetzungen des Art. 22 Abs. 1 DSGVO erfüllt sind. Dafür muss der Scorewert für eine Entscheidung eines Dritten maßgeblich gewesen sein und die betroffene Person rechtlich oder in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt haben.

Was muss ich als betroffene Person darlegen?

Nach der Entscheidung genügt es zunächst, darzulegen, dass die SCHUFA einen Scorewert an ein Unternehmen übermittelt hat und dass es in zeitlichem Zusammenhang damit zu einer nachteiligen Entscheidung bei der Anbahnung oder Durchführung eines Vertragsverhältnisses kam. Dann kann eine tatsächliche Vermutung dafür sprechen, dass der Score maßgeblich war.

Hat der BGH die Klagen endgültig abgewiesen?

Nein. Der Bundesgerichtshof hat die Berufungsurteile aufgehoben, soweit sie der Auskunft und den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten stattgegeben hatten, und die Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dort müssen die fehlenden Feststellungen nachgeholt werden.

Reichten die Auskünfte der SCHUFA aus dem Jahr 2023 aus?

Wenn ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO dem Grunde nach besteht, reichten die Schreiben der SCHUFA aus dem Jahr 2023 nach der Entscheidung des BGH nicht aus. Über den konkreten Umfang der dann erforderlichen Auskunft muss das Berufungsgericht erneut entscheiden.

Betrifft die Entscheidung den neuen SCHUFA-Score seit März 2026?

Nein. Die Verfahren betreffen Scorewerte und Auskünfte aus dem Jahr 2023. Der seit dem 17. März 2026 verwendete neue SCHUFA-Score ist nicht Gegenstand der Verfahren.

Fazit

Der Bundesgerichtshof hat den Auskunftsanspruch zum Schufa-Score präzisiert und zugleich begrenzt. Ein vertiefter Anspruch auf Informationen über die Berechnung des Scorewerts besteht nicht schon deshalb, weil die SCHUFA einen Score erstellt oder übermittelt hat. Er setzt voraus, dass der Scorewert für eine Entscheidung eines Dritten über ein Vertragsverhältnis maßgeblich war und die betroffene Person dadurch erheblich beeinträchtigt wurde.

Für Betroffene ist die Entscheidung dennoch günstig, weil der BGH die Anforderungen an die Darlegung und den Beweis absenkt. Wer eine Scoreübermittlung und eine zeitlich damit zusammenhängende nachteilige Entscheidung darlegen kann, kann sich auf eine tatsächliche Vermutung stützen. Die Verfahren sind damit nicht beendet, sondern gehen vor dem Berufungsgericht in die nächste Runde.

Prüfung Ihres SCHUFA-Falls

Wenn Sie nach einer Bonitätsanfrage eine Ablehnung erhalten haben oder die Auskunft der SCHUFA zu Ihrem Scorewert nicht nachvollziehen können, kann eine rechtliche Prüfung sinnvoll sein. LEGAL SMART unterstützt Sie dabei, die vorhandenen Unterlagen einzuordnen, den zeitlichen Zusammenhang zu bewerten und mögliche Auskunfts- oder Berichtigungsansprüche zu prüfen.

Halten Sie dafür vorhandene Schreiben, E-Mails oder sonstige Mitteilungen zur Vertragsentscheidung sowie die Ihnen erteilte SCHUFA-Auskunft bereit. Auf dieser Grundlage lässt sich besser einschätzen, ob die vom BGH beschriebenen Voraussetzungen in Ihrem Fall eine Rolle spielen können.

Dieser Beitrag gibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.