Der Urheberschutz für Liedtext endet nicht automatisch dort, wo bei der späteren Musikproduktion künstliche Intelligenz eingesetzt wird. Entscheidend bleibt, ob die prägenden kreativen Bestandteile auf einer menschlichen Schöpfungsleistung beruhen und in der veröffentlichten Fassung noch wiedererkennbar sind.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 1.10.2026, Az. 11 U 2/26, einer Klägerin Unterlassungsansprüche zugesprochen, weil wesentliche eigenschöpferische Teile ihres Liedtextes unberechtigt verwendet worden waren. Der Einwand der Gegenseite, der Text sei von KI geschaffen worden, überzeugte das Gericht nicht.
Für Kreative, Unternehmen und Nutzer von KI-Werkzeugen ist die Entscheidung bedeutsam: Wer eigene Texte erstellt und später KI-Systeme einsetzt, sollte den menschlichen Schaffensprozess nachvollziehbar dokumentieren. Wer fremde Inhalte übernimmt, kann sich nicht ohne Weiteres darauf berufen, diese seien angeblich KI-generiert und deshalb frei nutzbar.
Streit um Urheberschutz für Liedtext und KI-Einsatz
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Lied, das der Lebensgefährte der Klägerin auf der Plattform DistroKid veröffentlicht hatte. Die Klägerin behauptete, den zugrunde liegenden ursprünglichen Liedtext selbst geschrieben zu haben. Bei der Produktion der dazugehörigen Musik wurde durch ihren Lebensgefährten das KI-System „Suno-AI“ verwendet.
Drei Monate später veröffentlichte die Beklagte unter anderem auf Spotify zwei Versionen eines Liedes. Die Künstlerin dieses Liedes hatte den Song unter anderem mit den Worten „kommt alleeee rein bevor der Song gesperrt wird!!!!“ beworben. Außerdem hatte sie erklärt, dass sie mit einem Song, der ihr nicht gehöre, auf Tour gehe.
Die Klägerin sah darin eine unberechtigte Verwendung ihres Liedtextes. Sie nahm die Beklagte im Eilverfahren unter anderem auf Unterlassen der Liedveröffentlichung in Anspruch. Die Beklagte verteidigte sich mit dem Argument, der Liedtext sei nicht von der Klägerin, sondern von KI geschaffen worden.
Das Landgericht Frankfurt am Main hatte dem Antrag mit Urteil vom 17.12.2025, Az. 2-06 O 401/25, stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main ganz überwiegend keinen Erfolg. Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Rechtlicher Rahmen für menschliche Schöpfung und KI
Nach § 2 Abs. 2 UrhG sind nur persönliche geistige Schöpfungen urheberrechtlich geschützt. Das bedeutet: Der Schutz setzt eine menschliche kreative Leistung voraus. Ergänzend folgt aus dem Schöpfungsprinzip des § 7 UrhG, dass Urheber nur ein Mensch sein kann.
Ein Text, der ausschließlich über ein KI-System generiert wurde, genießt nach der in der Faktenbasis dargestellten Rechtslage demnach keinen Urheberschutz. Davon zu unterscheiden ist aber der Fall, dass ein Mensch zunächst eine eigenkreative Fassung erstellt und erst später ein KI-System bei der Bearbeitung, Anpassung oder Produktion eingesetzt wird.
Gerade diese Abgrenzung stand im Mittelpunkt des Verfahrens. Die Beklagte wollte aus dem Einsatz von Suno-AI ableiten, dass kein geschützter Liedtext vorliege. Die Klägerin stellte dem entgegen, dass die Rohversion des Textes von ihr selbst stamme und wesentliche kreative Elemente in der später veröffentlichten Fassung erhalten geblieben seien.
Die Frage, ob und wann ein aufwendiges Prompten dazu führen kann, dass das Ergebnis eines KI-Systems als menschliches Werk anzusehen ist, musste das Gericht nicht entscheiden. Nach der Faktenbasis existiert hierzu bislang kaum Rechtsprechung. Im konkreten Fall kam es auf diese ungeklärte Frage nicht an, weil die Klägerin ihre menschliche Schöpfung der Rohversion glaubhaft machen konnte.
Entscheidung des OLG Frankfurt zum Urheberschutz für Liedtext
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte mit Urteil vom 1.10.2026, Az. 11 U 2/26, dass die Klägerin als Urheberin des Liedtextes Unterlassung verlangen kann. Grundlage war der Eingriff in die der Klägerin als Urheberin zugewiesenen Nutzungsrechte.
Die Klägerin hatte nach Auffassung des Gerichts glaubhaft gemacht, dass sie die Rohversion des Liedes eigenschöpferisch und selbst geschaffen hatte. Dafür legte sie eidesstattliche Versicherungen vor, die das Gericht als in sich überzeugend bewertete. Im Eilverfahren geht es nicht um einen Vollbeweis wie in einem ausführlichen Hauptsacheverfahren, sondern um die Glaubhaftmachung der entscheidenden Tatsachen.
Wichtig ist dabei der genaue Zuschnitt der Entscheidung: Das Gericht stellte nicht darauf ab, dass in der gesamten Produktionskette keinerlei KI verwendet wurde. Im Gegenteil war der Einsatz von Suno-AI bei der Produktion der Musik Gegenstand des Sachverhalts. Entscheidend war, dass die maßgeblichen kreativen Elemente der menschlich geschaffenen Rohversion in der später veröffentlichten Fassung noch vorhanden waren.
Da in dem von der Beklagten veröffentlichten Liedtext wesentliche eigenschöpferische Teile des klägerischen Werks wiedererkennbar enthalten waren, sah das Gericht einen rechtswidrigen Eingriff in die Nutzungsrechte der Klägerin. Die Beklagte konnte die Ansprüche nicht mit dem pauschalen Hinweis auf eine angebliche KI-Generierung abwehren.
Warum der KI-Einwand nicht durchgriff
Die Beklagte hatte ein Privatgutachten vorgelegt. Darin wurden verschiedene Indizien angeführt, die aus Sicht der Beklagten für einen KI-generierten Liedtext sprechen sollten. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hielt diese Indizien jedoch nicht für überzeugend.
Das Gutachten stufte unter anderem als ungewöhnlich ein, dass der Chorus nur einmal komplett vorgetragen werde und alles „übertrieben“ wirke. Das Gericht ließ diese Bewertung nicht genügen. Es blieb offen, warum gerade diese Umstände auf eine KI-Generation hindeuten sollen. Ohne nähere Erläuterung spreche dies im Hinblick auf KI-Software, die üblicherweise auf Wahrscheinlichkeiten bei der Mustererkennung abstelle, eher gegen eine digitale Generation.
Auch das Argument, die Sätze ergäben in ihrer Verbindung teilweise „wenig Sinn“, überzeugte den Senat nicht. Nach Auffassung des Gerichts war jedenfalls ein deutlicher Erzählstrang vorhanden. Diesen hatte auch der Sachverständige selbst erkannt, indem er auf den zugrunde liegenden „Cinderella-Plot“ verwies.
Die Entscheidung zeigt damit, dass der bloße Hinweis auf angebliche Auffälligkeiten im Stil oder Aufbau eines Textes nicht ausreicht. Wer behauptet, ein Werk sei KI-generiert, muss nachvollziehbar erklären, weshalb die konkreten Merkmale im Einzelfall eine solche Schlussfolgerung tragen sollen.
Das Gericht traf damit keine allgemeine Aussage dazu, wie zuverlässig KI-Erkennungsmethoden in anderen Fällen sind. Es bewertete die im Verfahren vorgelegten Indizien und kam zu dem Ergebnis, dass sie die glaubhaft gemachte menschliche Urheberschaft der Klägerin nicht erschüttern konnten.
Bedeutung der Rohversion für den Urheberrechtsschutz
Besonders praxisrelevant ist die Aussage des Gerichts zur Rohversion des Liedtextes. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ließ ausdrücklich offen, ob und in welchem Umfang diese erste Textfassung später im Rahmen der Anpassung von Text und Musik durch Suno-AI mitbearbeitet wurde.
Darauf kam es nach der Entscheidung nicht an. Die in der Rohversion vorhandenen maßgeblichen kreativen Elemente waren auch in der am Schluss veröffentlichten Fassung noch vorhanden. Damit blieb der urheberrechtliche Schutz der menschlichen Schöpfung für diese Elemente bestehen.
Das ist ein wichtiger Unterschied zu einem ausschließlich KI-generierten Text. Wird ein Text vollständig durch ein KI-System erzeugt, fehlt es nach der dargestellten Rechtslage an der persönlichen geistigen Schöpfung eines Menschen. Wird dagegen zunächst ein menschlich geschaffenes Werk erstellt und später KI eingesetzt, kann der Schutz fortbestehen, soweit die prägenden menschlichen Bestandteile in der Endfassung wiedererkennbar bleiben.
Für Liedtexte ist diese Unterscheidung besonders bedeutsam. Die Produktion eines Songs kann mehrere Schritte umfassen, darunter Textentwurf, musikalische Umsetzung, Anpassung und Veröffentlichung. Die Entscheidung macht deutlich, dass der Einsatz eines KI-Systems in einem späteren Produktionsschritt nicht automatisch alle Rechte an einer zuvor geschaffenen Textfassung beseitigt.
Folgen für die Praxis
Für Solo-Selbständige, Musiker, Texter, Agenturen und kleinere Unternehmen liegt die wichtigste Lehre in der Dokumentation. Wer kreative Inhalte erstellt und später KI-Werkzeuge einsetzt, sollte nachvollziehbar festhalten, welche Fassung eigenständig entstanden ist und welche Bearbeitungsschritte danach erfolgt sind. Gerade die Rohversion kann in einem Streit über Urheberschaft entscheidend sein.
Sinnvoll ist es, Entwürfe, Zwischenfassungen und Kommunikationsverläufe so aufzubewahren, dass sie den zeitlichen Ablauf plausibel machen. Die Entscheidung zeigt, dass eidesstattliche Versicherungen im Eilverfahren eine Rolle spielen können, wenn sie in sich überzeugend sind. Sie ersetzt aber nicht die sorgfältige Dokumentation des kreativen Prozesses.
Wer Inhalte von anderen übernimmt, sollte sich nicht darauf verlassen, dass ein KI-Bezug automatisch zur freien Nutzung berechtigt. Auch wenn ein KI-System in der Produktion beteiligt war, können menschlich geschaffene Bestandteile geschützt sein. Das gilt insbesondere dann, wenn wesentliche kreative Elemente eines fremden Textes wiedererkennbar übernommen werden.
Unternehmen, die Musik, Texte oder sonstige kreative Inhalte für Werbung, Social Media oder digitale Produkte nutzen, sollten interne Freigabeprozesse prüfen. Vor einer Veröffentlichung sollte geklärt werden, wer den Text erstellt hat, welche Nutzungsrechte vorliegen und ob KI nur unterstützend eingesetzt wurde oder ob der Inhalt vollständig maschinell erzeugt sein soll.
Auch bei Abmahnungen oder Unterlassungsaufforderungen ist eine genaue Prüfung erforderlich. Der Einwand, ein Werk sei KI-generiert, kann im Einzelfall relevant sein. Er muss aber tragfähig begründet werden. Pauschale Behauptungen oder bloße Stilbewertungen reichen nach der hier besprochenen Entscheidung nicht ohne Weiteres aus.
Häufige Fragen
Verliert ein Liedtext seinen Urheberschutz, wenn später KI eingesetzt wird?
Nein, nicht automatisch. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main kommt es darauf an, ob die maßgeblichen kreativen Elemente auf einer menschlichen Rohversion beruhen und in der veröffentlichten Fassung weiterhin enthalten sind.
Kann ein ausschließlich KI-generierter Text urheberrechtlich geschützt sein?
Nach der in der Faktenbasis dargestellten Rechtslage sind nur persönliche geistige Schöpfungen eines Menschen geschützt. Ein Text, der ausschließlich über ein KI-System generiert wurde, genießt demnach keinen Urheberschutz.
Was musste die Klägerin im Eilverfahren nachweisen?
Die Klägerin musste ihre Urheberschaft an der Rohversion glaubhaft machen. Das gelang ihr nach Auffassung des Gerichts durch in sich überzeugende eidesstattliche Versicherungen.
Warum reichte das Privatgutachten der Beklagten nicht aus?
Das Gutachten benannte zwar angebliche Indizien für KI-Generierung, erklärte aber aus Sicht des Gerichts nicht überzeugend, weshalb diese Merkmale auf eine KI hindeuten sollten. Zudem erkannte das Gericht einen deutlichen Erzählstrang im Text.
Welche Ansprüche konnte die Klägerin geltend machen?
Die Klägerin konnte als Urheberin Unterlassung verlangen, weil in dem von der Beklagten veröffentlichten Liedtext wesentliche eigenschöpferische Teile ihres Werks wiedererkennbar enthalten waren.
Fazit
Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1.10.2026, Az. 11 U 2/26, stärkt den Schutz menschlicher Kreativleistungen in KI-gestützten Produktionsprozessen. Der Urheberschutz für Liedtext hängt nicht davon ab, dass in der gesamten späteren Produktion keinerlei KI verwendet wurde. Entscheidend ist, ob eine eigenkreative menschliche Rohversion glaubhaft gemacht werden kann und ob ihre wesentlichen kreativen Elemente in der veröffentlichten Fassung erhalten geblieben sind.
Der KI-Einwand bleibt möglich, trägt aber nicht schon durch pauschale Behauptungen oder unzureichend erklärte Auffälligkeiten. Wer Rechte geltend macht, braucht eine belastbare Darstellung des eigenen Schaffensprozesses. Wer fremde Inhalte nutzt, sollte sorgfältig prüfen, ob geschützte menschliche Bestandteile übernommen wurden.
Unterstützung bei KI und Urheberrecht
Wenn Ihre Texte, Songs oder sonstigen Inhalte ohne Erlaubnis verwendet werden, kann eine rechtliche Prüfung klären, welche Schritte in Betracht kommen. Gleiches gilt, wenn Sie eine Unterlassungsaufforderung erhalten haben und der Vorwurf im Raum steht, geschützte Inhalte übernommen zu haben.
LEGAL SMART prüft für Sie die konkrete Nutzung, vorhandene Entwürfe, KI-Bezüge und mögliche Ansprüche oder Einwendungen. So erhalten Sie eine fundierte Einschätzung, bevor Sie weitere Schritte veranlassen oder auf eine Forderung reagieren.
Dieser Beitrag gibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.