·Guido Kluck, LL.M.
Markenverletzung UWG Anspruch vor OLG Frankfurt begrenzt
Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 03.02.2026 - 6 W 165/25 entschieden, dass ein Wettbewerber eine behauptete Verletzung fremder Markenrechte nicht ohne Weiteres über das UWG verfolgen kann. §§ 143, 143a MarkenG sind nach der Entscheidung keine Marktverhaltensregeln im Sinne von § 3a UWG. Auch die herangezogenen Ansätze über Hehlerei, Betrug, Geldwäsche und eine Irreführung über die Verkehrsfähigkeit blieben ohne Erfolg. Für Händler und Mitbewerber zeigt die Entscheidung, dass Markenrechte grundsätzlich vom Markeninhaber selbst durchgesetzt werden.
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